(1) Die Höhe des Leistungszuschlags ist abhängig von der Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 43 SGB XI und bemisst sich an dem tatsächlichen Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Hierfür sind die pflegebedingten Aufwendungen und die Summe der Ausbildungsumlagen abzüglich des Leistungsbetrags nach § 43 Abs. 2 SGB XI maßgeblich. Hinsichtlich der Berechnung der pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen für Teilzeiträume (z.B. Auszug, Tod, Heimwechsel im laufenden Kalendermonat) wird auf die Ausführungen zu § 43 SGB XI (vgl. Ziffer 6 zu § 43 SGB XI) verwiesen. Abhängig von dem ermittelten tatsächlichen Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen zahlt die Pflegekasse den von der Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI abhängigen prozentualen Leistungszuschlag.
Dies gilt auch für pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5, die bis zum 31.12.2021 aufgrund der Regelung nach § 141 Abs. 3 SGB XI einen Besitzstandsschutzbetrag erhalten haben. Da die Regelung des § 141 Abs. 3 SGB XI zum 31.12.2021 [korr.] entfallen ist, findet diese bei der Ermittlung des Leistungszuschlages nach § 43c SGB XI folglich keine Berücksichtigung mehr.
Beispiel 1
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 lebt seit dem 15.6.2021 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. | ||
Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags: | ||
Pflegebedingte Aufwendungen | 74,28 EUR x 30,42 [Tage] = | 2.259,60 EUR |
Ausbildungsumlagen (Ausbildungsumlage täglich 3,14 EUR + Ausbildungsumlage nach Pflegeberufegesetz täglich 3,28 EUR) |
6,42 EUR x 30,42 [Tage] = | 195,30 EUR |
Gesamtsumme: | 2.454,90 EUR | |
abzüglich Leistungsbetrag § 43 SGB XI | 1.262,00 EUR | |
Eigenanteil | 1.192,90 EUR | |
davon 50 % | 596,45 EUR | |
Ergebnis: | ||
Die pflegebedürftige Person bezieht seit 15.6.2021 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Der Monat Juni 2021 wird als voller Kalendermonat für die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI berücksichtigt. Da die pflegebedürftige Person bis zum 31.12.2023 für insgesamt 31 Kalendermonate Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen hat, erhält sie ab 1.1.2024 einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 % zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen. |
Beispiel 2
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 lebt seit dem 27.1.2021 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. | ||
Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags: | ||
Pflegebedingte Aufwendungen | 74,28 EUR x 30,42 [Tage] = | 2.259,60 EUR |
Ausbildungsumlagen (Ausbildungsumlage täglich 3,14 EUR + Ausbildungsumlage nach Pflegeberufegesetz täglich 3,28 EUR) |
6,42 EUR x 30,42 [Tage] = | 195,30 EUR |
Gesamtsumme: | 2.454,90 EUR | |
abzüglich Leistungsbetrag § 43 SGB XI | 1.262,00 EUR | |
Eigenanteil | 1.192,90 EUR | |
davon 75 % | 894,68 EUR | |
Ergebnis: | ||
Die pflegebedürftige Person bezieht seit 27.1.2021 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Der Monat Januar 2021 wird als voller Kalendermonat für die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI berücksichtigt. Da die pflegebedürftige Person bis zum 31.12.2023 für insgesamt 36 Kalendermonate Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen hat, erhält sie ab 1.1.2024 einen Leistungszuschlag in Höhe von 75 % zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen. |
Beispiel 3
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 lebt seit 15.10.2016 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Aufgrund des Besitzstandsschutzes nach § 141 Abs. 3 SGB XI zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Besitzstandsschutzbetrag in Höhe von 85,50 EUR an die vollstationäre Pflegeeinrichtung. | ||
Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags: | ||
Pflegebedingte Aufwendungen | 75,30 EUR x 30,42 [Tage] = | 2.290,63 EUR |
Ausbildungsumlagen (Ausbildungsumlage täglich 3,14 EUR + Ausbildungsumlage nach Pflegeberufegesetz täglich 3,28 EUR) |
6,42 EUR x 30,42 [Tage] = | 195,30 EUR |
Gesamtsumme: | 2.485,93 EUR | |
abzüglich Leistungsbetrag § 43 SGB XI | 1.775,00 EUR | |
Eigenanteil | 710,93 EUR | |
davon 75 % | 533,20 EUR | |
Ergebnis: | ||
Die pflegebedürftige Person bezieht seit 15.10.2016 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Der Monat Oktober 2016 wird als voller Kalendermonat für die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI berücksichtigt. Da die pflegebedürftige Person bis zum 31.12.2021 für insgesamt 63 Kalendermonate Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen hat, erhält sie ab 1.1.2022 einen Leistungszuschlag in Höhe von 70 % zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Durch den Wegfall des Besitzstandsschutzes nach § 141 Abs. 3 SGB XI findet der von der Pflegekasse bis zum 31.12.2021 zu zahlende Besitzstandsschutzbetrag kein... |
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