(1) Die Höhe des Leistungszuschlags ist abhängig von der Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 43 SGB XI und bemisst sich an dem tatsächlichen Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Hierfür sind die pflegebedingten Aufwendungen und die Summe der Ausbildungsumlagen abzüglich des Leistungsbetrags nach § 43 Abs. 2 SGB XI maßgeblich. Hinsichtlich der Berechnung der pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen für Teilzeiträume (z.B. Auszug, Tod, Heimwechsel im laufenden Kalendermonat) wird auf die Ausführungen zu § 43 SGB XI (vgl. Ziffer 6 zu § 43 SGB XI) verwiesen. Abhängig von dem ermittelten tatsächlichen Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen zahlt die Pflegekasse den von der Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI abhängigen prozentualen Leistungszuschlag.

Dies gilt auch für pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5, die bis zum 31.12.2021 aufgrund der Regelung nach § 141 Abs. 3 SGB XI einen Besitzstandsschutzbetrag erhalten haben. Da die Regelung des § 141 Abs. 3 SGB XI zum 31.12.2021 [korr.] entfallen ist, findet diese bei der Ermittlung des Leistungszuschlages nach § 43c SGB XI folglich keine Berücksichtigung mehr.

Beispiel 1

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 lebt seit dem 15.6.2021 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.
Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags:
Pflegebedingte Aufwendungen 74,28 EUR x 30,42 [Tage] = 2.259,60 EUR
Ausbildungsumlagen
(Ausbildungsumlage täglich 3,14 EUR
+ Ausbildungsumlage nach Pflegeberufegesetz täglich 3,28 EUR)
6,42 EUR x 30,42 [Tage] = 195,30 EUR
Gesamtsumme: 2.454,90 EUR
abzüglich Leistungsbetrag § 43 SGB XI 1.262,00 EUR
Eigenanteil 1.192,90 EUR
davon 50 % 596,45 EUR
Ergebnis:
Die pflegebedürftige Person bezieht seit 15.6.2021 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Der Monat Juni 2021 wird als voller Kalendermonat für die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI berücksichtigt. Da die pflegebedürftige Person bis zum 31.12.2023 für insgesamt 31 Kalendermonate Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen hat, erhält sie ab 1.1.2024 einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 % zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen.

Beispiel 2

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 lebt seit dem 27.1.2021 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.
Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags:
Pflegebedingte Aufwendungen 74,28 EUR x 30,42 [Tage] = 2.259,60 EUR
Ausbildungsumlagen
(Ausbildungsumlage täglich 3,14 EUR
+ Ausbildungsumlage nach Pflegeberufegesetz täglich 3,28 EUR)
6,42 EUR x 30,42 [Tage] = 195,30 EUR
Gesamtsumme: 2.454,90 EUR
abzüglich Leistungsbetrag § 43 SGB XI 1.262,00 EUR
Eigenanteil 1.192,90 EUR
davon 75 % 894,68 EUR
Ergebnis:
Die pflegebedürftige Person bezieht seit 27.1.2021 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Der Monat Januar 2021 wird als voller Kalendermonat für die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI berücksichtigt. Da die pflegebedürftige Person bis zum 31.12.2023 für insgesamt 36 Kalendermonate Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen hat, erhält sie ab 1.1.2024 einen Leistungszuschlag in Höhe von 75 % zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen.

Beispiel 3

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 lebt seit 15.10.2016 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Aufgrund des Besitzstandsschutzes nach § 141 Abs. 3 SGB XI zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Besitzstandsschutzbetrag in Höhe von 85,50 EUR an die vollstationäre Pflegeeinrichtung.
Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags:
Pflegebedingte Aufwendungen 75,30 EUR x 30,42 [Tage] = 2.290,63 EUR
Ausbildungsumlagen
(Ausbildungsumlage täglich 3,14 EUR
+ Ausbildungsumlage nach Pflegeberufegesetz täglich 3,28 EUR)
6,42 EUR x 30,42 [Tage] = 195,30 EUR
Gesamtsumme: 2.485,93 EUR
abzüglich Leistungsbetrag § 43 SGB XI 1.775,00 EUR
Eigenanteil 710,93 EUR
davon 75 % 533,20 EUR
Ergebnis:

Die pflegebedürftige Person bezieht seit 15.10.2016 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Der Monat Oktober 2016 wird als voller Kalendermonat für die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI berücksichtigt. Da die pflegebedürftige Person bis zum 31.12.2021 für insgesamt 63 Kalendermonate Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen hat, erhält sie ab 1.1.2022 einen Leistungszuschlag in Höhe von 70 % zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Durch den Wegfall des Besitzstandsschutzes nach § 141 Abs. 3 SGB XI findet der von der Pflegekasse bis zum 31.12.2021 zu zahlende Besitzstandsschutzbetrag kein...

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