(1) Pflegegeld wird gezahlt, wenn [korr.] pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 in häuslicher Umgebung (dies kann der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt sein, in den die pflegebedürftige Person aufgenommen wurde) gepflegt werden. Unbeachtlich ist, ob die Pflege durch Angehörige, dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin, sonstige ehrenamtliche Pflegepersonen, erwerbsmäßige Pflegekräfte oder eine von der pflegebedürftigen Person angestellte Pflegeperson erbracht wird. Voraussetzung ist aber, dass die pflegebedürftige Person mit dem Pflegegeld, dessen Umfang entsprechend, die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise sicherstellen kann. Ist dies – z.B. nach einer Feststellung des MD nach § 18b Abs. 1 Satz 2 SGB XI – nicht der Fall, kann das Pflegegeld nicht gezahlt werden. Ggf. obliegt der Pflegekasse (z.B. nach § 4 Abs. 3 SGB XI) die Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die pflegebedürftige Person eine wirksame und wirtschaftliche Pflegeleistung erhält.

(2) Mit dem Pflegegeld soll die pflegebedürftige Person in die Lage versetzt werden, Angehörigen, dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich erbrachte Pflege und Betreuung zukommen zu lassen.

(3) Die häusliche Pflege wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die pflegebedürftige Person in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung lebt. Hierbei ist es unerheblich, ob die pflegebedürftige Person die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht (vgl. Ziffer 1 Abs. 1 zu § 36 SGB XI).

(4) Der Anspruch auf das Pflegegeld ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn es sich bei der Einrichtung, in der sich die pflegebedürftige Person aufhält, um ein Pflegeheim nach § 71 Abs. 2 i.V.m. § 72 SGB XI handelt. In diesem Fall besteht für [korr.] pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Anspruch auf Leistungen nach § 43 SGB XI. Hält sich die pflegebedürftige Person in einer nicht zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung (nicht Einrichtungen und Räumlichkeiten i.S.d. § 71 Abs. 4 SGB XI) auf, besteht aufgrund der insoweit selbst sichergestellten Pflege ein Anspruch auf Pflegegeld (vgl. Ziffer 11 zu § 43 SGB XI).

(5) Ist ein pflegebedürftiger Schüler oder eine pflegebedürftige Schülerin von Montag bis Freitag in einer Einrichtung (nicht Einrichtungen und Räumlichkeiten i.S.d. § 71 Abs. 4 SGB XI, z.B. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Werkstätten und Wohnheime für [korr.] Menschen mit Behinderungen, Kindergärten) internatsmäßig untergebracht, besteht ein Anspruch auf Pflegegeld. Für diese Zeit kann unterstellt werden, dass der Schwerpunkt der häuslichen Pflege erhalten bleibt.

Demgegenüber ist von einer dauerhaften Internatsunterbringung auszugehen, wenn die pflegebedürftige Person nicht regelmäßig jedes Wochenende in den Haushalt der Familie zurückkehrt, da in diesen Fällen der Lebensmittelpunkt innerhalb des Internates anzunehmen ist. Dennoch kann ein anteiliges Pflegegeld für die Zeiträume gezahlt werden, in denen sich die pflegebedürftige Person im Haushalt der Familie aufhält. Dies gilt insbesondere auch für die Ferienzeiten, in denen die pflegebedürftige Person im häuslichen Bereich gepflegt wird.

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