(1) Die Leistungsgewährung der Pflegekasse ist von einer Antragstellung abhängig (§ 19 Satz 1 SGB IV). Antragsberechtigt ist die versicherte Person bzw. eine von ihr bevollmächtigte Person, ihr Betreuer oder ihre Betreuerin oder ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, in den Fällen der §§ 44 und 45 i.V.m. § 19 SGB XI die Pflegeperson, in den Fällen des § 44a SGB XI der oder die Beschäftigte im Sinne von § 3 i.V.m. § 7 PflegeZG. Als Antrag gilt auch die der Pflegekasse mit Einwilligung der versicherten Person zugehende Information von Dritten nach § 7 Abs. 2 SGB XI (vgl. § 20 SGB X), sofern die versicherte Person später nichts Gegenteiliges erklärt.

(2) Das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen hat die versicherte Person nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen; diese werden im Rahmen der generell zu veranlassenden Prüfung durch den MD oder den von der Pflegekasse beauftragten Gutachter bzw. der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterin (§ 18 SGB XI) festgestellt.

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