(1) [korr.] Pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Dies gilt auch dann, wenn die pflegebedürftige Person in einer Altenwohnung oder in einem Altenwohnheim lebt. Hierbei ist es unerheblich, ob die pflegebedürftige Person die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht.

(2) Der Anspruch auf häusliche Pflege ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich bei der Einrichtung, in der sich die pflegebedürftige Person aufhält, um ein Pflegeheim nach § 71 Abs. 2 i.V.m. § 72 SGB XI handelt. In diesem Fall besteht für pflegebedürftige Personen ein Anspruch auf Leistungen nach § 43 SGB XI. Hält sich die pflegebedürftige Person in einer nicht zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung (nicht Einrichtungen und Räumlichkeiten i.S.d. § 71 Abs. 4 SGB XI) auf, siehe Ziffer 11 zu § 43 SGB XI.

Darüber hinaus besteht in den nach § 71 Abs. 4 SGB XI genannten Einrichtungen und Räumlichkeiten kein Anspruch auf häusliche Pflege, wenn pflegebedürftige Personen dort gepflegt werden. Dazu gehören insbesondere Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindergärten, Schulen und Internate, Werkstätten und Wohnheime für [korr.] Menschen mit Behinderungen. In diesen Einrichtungen und Räumlichkeiten werden zwar im Einzelfall auch Unterstützungsleistungen in den in § 14 Abs. 2 SGB XI genannten Bereichen zur Verfügung gestellt; sie dienen jedoch von ihrer Grundausrichtung her einem anderen Zweck als der Pflege.

Mehrere pflegebedürftige Personen können körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung gemeinsam abrufen ("Poolen"“ von Leistungsansprüchen).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge