[1] Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe auch dann, wenn Versicherten die Weiterführung des Haushalts – zu ihrer eigenen Versorgung - wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wochen. In diesen Fällen ist neben der Versorgung des Versicherten auch die Sicherstellung der hauswirtschaftlichen Versorgung und Betreuung des Kindes anspruchsauslösend. Bei dem Versicherten darf jedoch keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vorliegen (Näheres s. Abschn. 2.2.1.4 "Vorliegen von Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI").

[2] Die Regelung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem erweiterten Anspruch nach § 37 Abs. 1a SGB V, der in demselben Versorgungskontext eine Anspruchsergänzung der häuslichen Krankenpflege hinsichtlich Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung vorsieht.

2.2.1 Anspruchsvoraussetzungen

2.2.1.1 Versorgungskonstellationen

[1] Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nach § 38 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 SGB V, wenn Versicherten die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht möglich ist und daher ein Unterstützungsbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und ggf. bei der Betreuung des im Haushalt lebenden Kindes besteht (s. Abschnitt 2.2.2 "Inhalt der Leistung").

[2] Hierdurch soll ausweislich der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Versicherten in den vorgenannten Versorgungskonstellationen mitunter nicht in der Lage sind, ihren eigenen Haushalt ohne Unterstützung weiter zu führen bzw. ihre im Haushalt lebenden Kinder zu betreuen, entweder weil sie allein leben oder z. B. der Ehegatte bzw. der Lebenspartner berufstätig ist. Eine vergleichbare Versorgungssituation kann auch bei Alleinerziehenden entstehen, sofern sie nicht in der Lage sind, die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung ihrer im Haushalt lebenden Kinder sicherzustellen. Dieser Bedarf wurde durch die bisherigen Leistungsansprüche zur Haushaltshilfe nicht immer gedeckt.

[3] Die Eingangsvoraussetzungen "wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit" werden weder in der gesetzlichen Vorschrift noch in der Gesetzesbegründung näher konkretisiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Anforderungen an die Krankheit nicht isoliert, sondern nur in einer Gesamtbetrachtung mit den weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zu bewerten sind. Danach kann der Leistungsanspruch gegeben sein, wenn aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen, insbesondere in Folge einer stationären Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung nach der Entlassung bzw. nach der Behandlung ein anderweitig nicht abzudeckender Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung und ggf. Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder besteht. Da es sich insoweit um keine abschließende Aufzählung maßgeblicher Anknüpfungssachverhalte handelt, sind auch die mit den genannten Leistungen vergleichbaren Fallkonstellationen (z. B. ambulante onkologische Chemotherapie) zu berücksichtigen. Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist somit, dass krankheitsbedingte Beeinträchtigungen des Versicherten nach einer stationären Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung sowie in vergleichbaren Fallkonstellationen ursächlich für den Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung und ggf. Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder sind. Gleiches gilt, wenn sich ein bestehender Bedarf aufgrund einer – bestehenden oder neuen – schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit wesentlich verändert (zur Abgrenzung von Sachverhalten mit dauerhaft bestehendem Hilfebedarf gelten die Ausführungen zu § 37 Abs. 1a SGB V unter Abschnitt 3.2.1 "Versorgungskonstellationen" entsprechend).

[4] Von § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V umfasste Fallkonstellationen können beispielhaft in folgenden Fällen vorliegen:

  • Schwere Erkrankungen:
    Beispiel: Schwere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, durch die die Mobilität stark eingeschränkt wird (z. B. nach Fraktur, Entlastung/Ruhigstellung einer unteren Extremität bei einer Bänderverletzung o. ä., akuter Bandscheibenvorfall)
  • Nach Operationen (ambulant oder stationär):
    Beispiel: Starke körperliche Einschränkungen und/oder Beeinträchtigungen nach Hüftgelenk-Endoprothese bzw. HüftTotalendoprothese infolge Oberschenkelhalsfraktur
  • Während bzw. nach bestimmten Ther...

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