[1] Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sind Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten der Bundeswehr versicherungsfrei. Das Gleiche gilt für sonstige (beamtenähnliche) Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes (hierzu gehören nach dem Urteil des BSG vom 15.12.1983, 12 RK 48/81, USK 83153, auch die von kommunalen Gebietskörperschaften gebildeten Zweckverbände), einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden.

[2] [akt.] Ebenso wie § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für die Krankenversicherungsfreiheit verlangt § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III für die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit unbegrenzt für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses besteht und der Beihilfeanspruch – über das Beschäftigungsverhältnis hinaus für die Dauer des Versorgungsverhältnisses – dem Grunde und der Höhe nach den Anspruch auf Beihilfe bei Krankheit, Sanatoriumsbehandlung, Heilkur, Vorsorgemaßnahmen und bei Geburt (vgl. z.B. entsprechend den §§ 6 bis 8, 10 BBhV) einschließlich der im Ausland entstandenen Aufwendungen (vgl. z.B. § 11 BBhV) umfassen muss.

[3] Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III beschränkt die Arbeitslosenversicherungsfreiheit auf die jeweilige Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Bei Beamten und beamtenähnlichen Personen, die außerhalb ihres Dienstverhältnisses eine anderweitige Beschäftigung ausüben, kommt für die Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber Arbeitslosenversicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt für beurlaubte Beamte und beurlaubte beamtenähnliche Personen. Sie sind dann arbeitslosenversicherungsfrei, wenn

  • sich der private Arbeitgeber verpflichtet, dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und die den Beihilfevorschriften entsprechenden Leistungen zu gewähren,

    und

  • der beurlaubende Dienstherr erklärt, die Rückkehr des beurlaubten Beamten von dem Zeitpunkt an zu gewährleisten, von dem an der private Arbeitgeber diese Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt.

[4] Die vorgenannten Voraussetzungen sind erforderlichenfalls durch eine Bescheinigung des privaten Arbeitgebers und des beurlaubenden Dienstherrn nachzuweisen. Ergibt sich aus der Erklärung des privaten Arbeitgebers sowie des Dienstherrn kein nahtloser Schutz im Krankheitsfall, kommt Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht in Betracht.

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