[1] Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben (§ 242 SGB V). [akt.] Der Zusatzbeitrag wird prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben.

[2] Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung (§ 194 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Der Zusatzbeitragssatz ist von der Krankenkasse dabei so festzulegen, dass die Einnahmen daraus zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken. Eine Obergrenze der Zusatzbeitragssätze sieht das Gesetz nicht vor.

[3] Die gesetzliche Regelung sieht keine vorgegebenen Zeitpunkte für eine erstmalige Erhebung des Zusatzbeitrages oder eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes vor, so dass dieser . . . nicht nur zu Beginn eines Kalenderjahres, sondern auch im Laufe des Kalenderjahres erstmalig erhoben oder erhöht werden kann.

[4] [akt.] Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrages; besondere Regelungen zur Fälligkeit und Zahlung des Zusatzbeitrages in den Satzungen der Krankenkassen kommen insoweit mithin nicht in Betracht.

[5] [akt.] Im Rahmen des Sonderkündigungsrechts nach § 175 Abs. 4 SGB V haben die Krankenkassen u.a. auf die vom GKV-Spitzenverband geführte Übersicht der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund sieht § 242 Abs. 5 SGB V vor, dass die Krankenkassen ihren jeweils aktuellen Zusatzbeitragssatz dem GKV-Spitzenverband übermitteln, der wiederum eine Übersicht der Zusatzbeitragssätze aller Krankenkassen im Internet veröffentlicht. . .

Hinweis

Anmerkung der Redaktion:

Eine fortlaufend aktualisierte Übersicht der kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze finden Sie unter "Zusatzbeitrag, gesetzliche Krankenkassen".

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