Zusammenfassung

Mit dem am 1.8.2012 in Kraft getretenen "Gesetz zur Änderung des TPG" vom 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) wurden Regelungen zur sozialen Absicherung der Lebendspender von Organen oder Geweben geschaffen, die die durch eine Organ- oder Gewebespende entstehenden Nachteile vermeiden sollen. So besteht für den Organ- oder Gewebespender nunmehr u.a. ein Anspruch auf Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls aufgrund einer durch die Organ- oder Gewebespende bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung des Organ- oder Gewebeempfängers bzw. von dessen Beihilfeträger des Bundes, sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, Träger der truppenärztlichen Versorgung oder, soweit Landesrecht dies vorsieht, öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene. Diesen Leistungen geht bei Beschäftigten der nunmehr im EFZG geregelte Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Organ- oder Gewebespende voraus.

Aufgrund des Bezugs einer Leistung zum Ausgleich des Verdienstausfalls besteht für den Organ- oder Gewebespender unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungs- und Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht während des Leistungsbezugs die Mitgliedschaft fort, die in der Pflegeversicherung auch zur Beitragspflicht führt. Die Beiträge sind von den Leistungsträgern bzw. leistenden Stellen zu zahlen und der Leistungsbezug ist zu melden.

Mit dem größtenteils am 23.7.2015 in Kraft getretenen "Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKVVSG)" vom 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) ist klargestellt worden, dass diese Regelungen auch bei einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen i.S.v. § 9 TFG ("periphere Blutstammzellspende") gelten.

In dieser Verlautbarung sind die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezugs von Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen oder Geweben nach §§ 8 und 8a TPG oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen i.S.v. § 9 TFG für die Leistungsträger bzw. leistenden Stellen zusammengefasst.

1. Rechtsgrundlagen

Siehe § 26, § 345, § 347 Abs. 5a und 6a und § 349 SGB III, § 44a, § 47b und § 192 Abs. 1 SGB V, § 3, § 4 Abs. 3, § 166 Abs. 1, § 170 Abs. 1, § 173 und § 191 SGB VI, § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Abs. 1, 2 und 3 SGB XI und § 38 DEÜV

2. Allgemeines

[1] Bei einer Spende von Organen oder Geweben nach den §§ 8 und 8a TPG oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen i.S.v. § 9 TFG (nachfolgend: Organspende) haben die Spender (nachfolgend: Organspender) zum Ausgleich des Verdienstausfalls aufgrund einer durch die Organspende eingetretenen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen

  • aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • aus der privaten Krankenversicherung,
  • gegenüber einem Beihilfeträger des Bundes, einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene (z.B. Postbeamtenkrankenkasse oder Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten), dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht (nachfolgend: sonstige öffentlichrechtliche Träger von Krankheitskosten),

des Empfängers des Organs, des Gewebes oder der Blutstammzellen bzw. Blutbestandteile (nachfolgend: Organempfänger).

[2] Nach der Intention des Gesetzgebers sollen dem Organspender aufgrund der Organspende keine Nachteile, insbesondere durch einen Verdienstausfall und in der sozialen Absicherung, entstehen.

[3] Ist der Organempfänger gesetzlich krankenversichert, besteht für den Organspender gegenüber der Krankenkasse des Organempfängers Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V in Höhe des vorherigen regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V geht dem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V vor.

[4] Bei privat krankenvollversicherten Organempfängern besteht für den Organspender gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen des Organempfängers nach einer Selbstverpflichtung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung vom 9.2.2012 (vgl. BT-Drucks. 17/9773, S. 38 f.) Anspruch auf Erstattung des tatsächlich erlittenen Verdienstausfalls (nachfolgend: Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende).

[5] Ein Anspruch des Organspenders auf Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende kann auch bestehen, wenn der Organempfänger gegenüber einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Krankheitskosten anspruchsberechtigt ist.

[6] Bei Organspendern, ...

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