§ 1 Anwendungsbereich

Siehe § 1 FrühV

1. Allgemeines

Die Änderung umfasst eine redaktionelle Änderung aufgrund der Neustrukturierung des SGB IX.

§ 2 Früherkennung und Frühförderung

Siehe § 2 FrühV

1. Allgemeines

[1] Die Änderung in Satz 1 [des § 2 FrühV] umfasst eine Anpassung an die durch die Neueinfügung des § 6a FrühV vorgenommene Klarstellung zu den Inhalten der Leistung der Frühförderung.

[2] Die im Weiteren vorgenommene Neufassung des Satzes 2 [des § 2 FrühV] ist eine Folgeänderung zu § 46 Abs. 2 SGB IX, in welchem nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum als mögliche Leistungserbringer ergänzt wurden.

§ 3 Interdisziplinäre Frühförderstellen

Siehe § 3 FrühV

1. Allgemeines

Die vorgenommenen Änderungen sind Folgeänderungen zu § 46 Abs. 2 SGB IX, in welchem nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum als mögliche Leistungserbringer ergänzt wurden.

§ 4 Sozialpädiatrische Zentren

Siehe § 4 FrühV

1. Allgemeines

[1] Die Änderung in Satz umfasst eine Folgeänderung zu § 46 Abs. 2 SGB IX, in welchem nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum als mögliche Leistungserbringer ergänzt wurden.

[2] Durch die Änderung in Satz 1 [des § 4 FrühV] wird klargestellt, dass auch durch die sozialpädiatrischen Zentren Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung in mobiler Form erbracht werden können, wenn es der Einzelfall erfordert.

§ 5 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Siehe § 5 Abs. 1 Nr. 3 FrühV

1. Allgemeines

[1] Die Änderungen in Absatz 1 Satz 1 sowie Nummer 3 [des § 5 FrühV] umfassen eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des SGB IX.

[2] Darüber hinaus erfolgt durch die Neueinfügung von Satz 3 im Absatz 1 [des § 5 FrühV] eine bereits im Gemeinsamen Rundschreiben des BMAS sowie das BMG vom 24.6.2009 vorgenommene Klarstellung, dass nach dem Konzept der interdisziplinären Frühförderung Heilmittel als medizinisch-therapeutische Leistungen erbracht werden. Hierfür ist maßgebend, dass therapeutische Leistungen wegen der umfassenden Einbeziehung der Familie, der Bearbeitung komplexer Sachverhalte, der indirekten Leistungsanteile durch umfangreichere Dokumentation und Teamarbeit, der aufsuchenden Arbeit in der Familie mit besonderen Behandlungsbedingungen sowie ggf. der Beschäftigung mit der Hilfsmittelversorgung einen erhöhten Zeitbedarf erfordern. Die Leistungsinhalte im Rahmen der interdisziplinären Frühförderung können somit nicht hinreichend über den Begriff "Heilmittel" abgebildet werden.

§ 6 Heilpädagogische Leistungen

Siehe § 6 FrühV

1. Allgemeines

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des SGB IX.

§ 6a Weitere Leistungen

Siehe § 6a FrühV

1. Allgemeines

In Ergänzung der FrühV vom 24.6.2003 haben das BMAS sowie das BMG in einem Gemeinsamen Rundschreiben vom 24.6.2009 nähere Ausführungen zu den Inhalten der Frühförderung vorgenommen, die nunmehr in § 6a FrühV festgeschrieben werden. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9522 vom 5.9.2016) enthält hierzu im Wesentlichen die Ausführungen des seinerzeitigen Rundschreibens.

§ 7 Förder- und Behandlungsplan

Siehe § 7 FrühV

1. Allgemeines

[1] Die Änderung in Satz [1 des § 7 FrühV] umfasst eine Folgeänderung zu § 46 Abs. 2 SGB IX, in welchem nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum als mögliche Leistungserbringer ergänzt wurden.

[2] Die Möglichkeit, den Förder- und Behandlungsplan elektronisch zu erstellen, folgt den veränderten Rahmenbedingungen einer digitalen Verwaltung und dem Programm der Bundesregierung "Digitale Verwaltung 2020".

[3] Nicht alle Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung sind zwingend als Komplexleistung zu erbringen. Durch entsprechende Benennung der Einzelleistungen und Begründung der Notwendigkeit der Leistungserbringung in interdisziplinärer Form soll sichergestellt werden, dass nicht jede Frühförderleistung als Komplexleistung erbracht wird, wenn die Notwendigkeit hierfür nicht besteht.

§ 8 Erbringung der Komplexleistung

Siehe § 8 Abs. 2 und 4 FrühV

1. Allgemeines

Die vorgenommenen Änderungen sind Folgeänderungen zu § 46 Abs. 2 SGB IX, in welchem nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum als mögliche Leistungserbringer ergänzt wurden.

§ 9 Teilung der Kosten der Komplexleistung

Siehe § 9 FrühV

1. Allgemeines

Die Neufassung des § 9 FrühV umfasst eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 46 Abs. 5 SGB IX. Dieser regelt nunmehr die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern. Insoweit entfällt eine entsprechende Regelung in der FrühV.

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