[1] Der G-BA hat beschlossen, dass für besonders vulnerable Gruppen wie Pflegebedürftige und Versicherte mit Behinderungen Leistungen zur Behandlung einer Parodontitis in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang stehen sollen. Der G-BA hat den Anspruch auf diese Leistungen für diese Versichertengruppe in der Behandlungsrichtlinie unter B.V Nr. 2 a bis d neu geregelt.

[2] Die mit diesem Beschluss definierten Leistungen zur Behandlung von Parodontitis können bei Versicherten erbracht werden,

  • die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten und
  • bei denen die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
  • oder die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
  • oder bei denen die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.

[3] Die Leistungen werden dann anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie erbracht. Grundlage hierfür ist eine Entscheidung des Vertragszahnarztes, dass eine systematische Behandlung von Parodontitis bei der oder dem jeweiligen Versicherten nicht durchgeführt werden kann.

[4] Mit der Regelung wird das Ziel verfolgt, diesen Versicherten einen vereinfachten Zugang zu einer Parodontitis-Behandlung zu bieten.

[5] Ist die vertragszahnärztliche Entscheidung getroffen worden, für die genannten Versichertengruppen eine Behandlung außerhalb der systematischen Behandlung durchzuführen, kann nicht gleichzeitig eine systematische Parodontitisbehandlung durchgeführt werden.

[6] Die Leistungen zur Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V außerhalb der PAR-Richtlinie umfassen:

  • Erhebung von Anamnese, Befund und Diagnose nach § 3 PAR-Richtlinie als Grundlage für die Therapie, sofern dies aufgrund der individuellen Situation der Versicherten oder des Versicherten nicht vollständig möglich ist, zumindest die Messung der Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen pro Zahn (mesioapproximal und distoapproximal) in Millimetern,
  • die antiinfektiöse Therapie nach BEMA-Nummer AIT an Zähnen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 4 mm.
  • Für den Fall, dass einer Behandlung in Allgemeinnarkose erfolgt, kann in Ausnahmefällen an Zähnen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 6 mm direkt eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen, CPT) nach BEMA-Nr. CPT erfolgen.
  • Adjuvante systemische Antibiotikatherapie entsprechend der PAR-Richtlinie
  • 3 bis 6 Monate nach Beendigung der antiinfektiösen oder gegebenenfalls der chirurgischen Therapie für die Dauer von 2 Jahren einmal je Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von 5 Monaten:

    • Messung der Sondierungstiefen an mindestens 2 Stellen pro Zahn (mesioapproximal und distoapproximal) in Millimetern sowie die Erhebung von Sondierungsbluten nach Nr. UPT d
    • Subgingivale Instrumentierung an Zähnen mit Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an Zähnen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn oder mehrwurzeligem Zahn nach Nrn. UPT e bzw. UPT f
    • Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anheftenden Biofilmen und Belägen nach Nr. UPT c.

[7] Um die Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen Behandlung bei dieser Versichertengruppe niedrigschwellig zu ermöglichen, unterliegt diese keinem Antrags- oder Genehmigungsverfahren. Die Leistungen sind gegenüber der Krankenkasse jedoch zur Anzeige zu bringen. Hierfür haben die KZBV und der GKV-Spitzenverband in der Anlage 14a zum BMV-Z (Formulare für die vertragszahnärztliche Versorgung) einen neuen Vordruck 5d aufgenommen.

[8] Für die näheren Einzelheiten zur Anpassung der Behandlungsrichtlinie in Bezug auf die Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V außerhalb der PAR-Richtlinie wird auf den als Anlage beigefügten Beschluss des G-BA (Anlage 07 zum RS 2021/448) einschließlich der dazugehörigen Tragenden Gründe (Anlage 08 zum RS 2021/448) verwiesen. Das BMG hat die Änderungen in der Behandlungsrichtlinie in Bezug auf die Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V außerhalb der PAR-Richtlinie nicht beanstandet.

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