Die Regelung des § 44 Abs. 1 und 2b SGB XI stellt in Bezug auf die soziale Sicherung der Pflegepersonen eine so genannte Einweisungsvorschrift dar, aus der entnommen werden kann, in welchen Bereichen des Sozialgesetzbuchs Vorschriften zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen vorgesehen sind; Versicherungs- oder Leistungsansprüche können daraus aber konstitutiv nicht abgeleitet werden. Solche richten sich ausschließlich nach dem Recht des Versicherungszweiges, in dem die Ansprüche geltend gemacht werden. Demgemäß gilt für das Verfahren zur Zahlung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung durch die Pflegekassen, die privaten Versicherungsunternehmen und anteilig auch die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder den Dienstherren nach vorausgehend für gegeben gehaltener Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson das Recht der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daran ändert die Doppelfunktion dieser Beiträge nichts: Zwar sind die Beiträge zum einen eine Leistung aus der Versicherung des Pflegebedürftigen (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 44 SGB XI; § 4 Abs. 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung – Bedingungsteil –); sie sind zum anderen allerdings auch ein Beitrag zu einem anderen Versicherungssystem (vgl. § 166 Abs. 2, § 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI und § 345 Nr. 8, § 347 Nr. 10 SGB III), nämlich dem der Renten- und Arbeitslosenversicherung. In solchen Fällen bestimmen sich die Versicherungs- und Beitragspflicht, die Beitragsberechnung und -zahlung nach den Vorschriften der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung.

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