[1] Die Sozialleistungsträger (vgl. Ziffer 3.1.2) haben den Arbeitgebern die Höhe der Brutto- und Netto-Sozialleistung mitzuteilen, wenn der Arbeitgeber bei Mitteilung des Netto-Arbeitsentgelts (vgl. Ziffer 7.1) angezeigt hat, dass er während des Sozialleistungsbezugs laufende dem Wesen nach beitragspflichtige Leistungen gewährt.

[2] In den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinen Mitteilungspflichten per Datenübertragung nachkommt, sind die Leistungsträger nach § 23c Abs. 3 Satz 1 SGB IV verpflichtet, Rückmeldungen dem Arbeitgeber ebenfalls als Datensatz anzuliefern.

[3] Private Krankenversicherungsunternehmen sind nach § 23c Abs. 3 Satz 3 SGB IV berechtigt, im Falle der Zahlung von Krankentagegeld alle Angaben gegenüber dem Arbeitgeber durch Datenübertragung zu erstatten.

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