3.1 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen

[1] Der Beitragsberechnung werden in der Sozialversicherung nach den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches die beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde gelegt. Bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, ist die beitragspflichtige Einnahme grundsätzlich das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 57 Abs. 1 SGB XI in Verbindung mit § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V).

[2] Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

[3] Von der Grundnorm des § 14 SGB IV werden auch alle arbeitgeberseitigen Leistungen erfasst, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden.

[4] Aufgrund der Ermächtigungsnorm in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV können in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) Ausnahmen von der Grundnorm geregelt werden. Hierin ist jedoch lediglich bestimmt, dass Zuschüsse (des Arbeitgebers) zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV; vgl. Ziffer 3.3.1).

[5] In § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50 EUR übersteigen. Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen (vgl. Ziffer 3.1.1), die für die Zeit des Bezugs der unter Ziffer 3.1.2 aufgeführten Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt (vgl. Ziffer 3.1.3) nicht der Beitragspflicht unterliegen (SVFreibetrag). Alle darüber hinausgehenden Beträge sind ab 1. Januar 2008 erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50 EUR übersteigen (vgl. Ziffer 3.2). Bis zum 31. Dezember 2007 werden von der Beitragspflicht auch geringe Beträge erfasst, da die Regelung des § 23c SGB IV in der bis dahin geltenden Fassung, eine Freigrenze nicht vorsieht. In den Fällen, in denen die Zahlung einer beitragspflichtigen arbeitgeberseitigen Leistung bereits vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und diese Leistung über den 31. Dezember 2007 weitergewährt wird, ist für den Bezugszeitraum ab 1. Januar 2008 die neue Rechtslage zu berücksichtigen.

[6] Auf die während des Bezugs von Sozialleistungen einmalig gezahlten Arbeitsentgelte findet § 23a SGB IV Anwendung. Durch § 23c SGB IV wird die Anwendung von § 23a SGB IV nicht ausgeschlossen.

3.1.1 Arbeitgeberseitige Leistungen

Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zählen insbesondere:

  • Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,
  • Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld (vgl. Ziffer 3.3.1),
  • Zuschüsse zum Krankentagegeld privat Versicherter,
  • Sachbezüge (z. B. Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen),
  • Firmen- und Belegschaftsrabatte,
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • Kontoführungsgebühren,
  • Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen,
  • Telefonzuschüsse und
  • Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersversorgung (§ 1b BetrAVG; vgl. Ziffer 3.3.2).

3.1.2 Sozialleistungen

[1] Das Gesetz erfasst folgende Sozialleistungen, neben denen laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen unter den genannten Voraussetzungen nicht als beitragspflichtige Einnahmen gelten:

  • Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Krankenkassen),
  • Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Unfallversicherungsträger),
  • Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger/Bundesagentur für Arbeit/Unfallversicherungsträger/ Kriegsopferfürsorge),
  • Versorgungskrankengeld (Träger der Kriegsopferversorgung),
  • Mutterschaftsgeld (Krankenkassen/Bund),
  • Erziehungsgeld oder Elterngeld (Bund; vgl. Ziffer 3.3.5)
  • Krankentagegeld (private Krankenversicherungsunternehmen).

[2] Obwohl keine Sozialleistung im eigentlichen Sinne, wird von § 23c SGB IV in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007 auch die

  • Elternzeit

erfasst (vgl. Ziffer 3.3.4).

[3] Das pauschalierte Krankengeld nach § 13 Abs. 1 KVLG 1989 und das pauschalierte Verletztengeld nach § 55 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KVLG 1989, das mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft erhalten, die nicht Arbeitnehmer und infolgedessen auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, gehört nicht zu den Sozialleistungen im Sinne des § 23c SGB IV.

3.1.3 Nettoarbeitsentgelt

3.1.3.1 Allgemeines

[1] Zur Feststellung des SV-Freibetrages (vgl. Ziffer 3.1) wird ein zu vergleichendes Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) benötigt. Der höchstmögliche SV-Freibetrag ist die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Netto-Sozialleistung.

[2] Das Vergleichs-Nettoarbeit...

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