Vorwort

Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung haben für die Erstattung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für Meldungen der Einzugsstellen die nachfolgenden "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung" aufgestellt. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV nach.

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat im Hinblick auf die Besonderheiten zum Meldeverfahren zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen ebenfalls an diesen Grundsätzen mitgewirkt.

Die Gemeinsamen Grundsätze sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales [BMAS] am 22.8.2023 genehmigt worden.

Die Gemeinsamen Grundsätze werden durch Gemeinsame Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sowie durch Verlautbarungen der ABV erläutert.

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Hinweis

Diese Gemeinsamen Grundsätze gelten ab 01.01.2024.

Für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023, vgl. GR v. 30.03.2022.

Für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2022, vgl. GR v. 24.06.2021.

Für die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2021, vgl. GR v. 12.02.2020-I.

Für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020, vgl. GR v. 28.02.2019.

Für die Zeit vom 01.07.2019 bis 31.12.2019, vgl. GR v. 16.01.2019.

Für die Zeit vom 01.01.2018 bis 30.06.2019, vgl. GR. v. 28.06.2018-I.

Für die Zeit vom 01.07.2017 bis 31.12.2017, vgl. GR v. 19.10.2016-I.

Für die Zeit bis bis 30.06.2017, vgl. GR v. 21.10.2015-I.

1 Allgemeines

[1] Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die BA sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bestimmen in den nachfolgenden gemeinsamen Grundsätzen

  • die Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen,
  • die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe,
  • die Schlüsselzahlen für die Personengruppen und
  • den Aufbau der Datensätze und der Datenbausteine,
  • die Inhalte der Meldungen im besonderen knappschaftlichen Meldeverfahren sowie
  • die Inhalte der Meldungen im besonderen Meldeverfahren für Betriebe der Seefahrt.

[2] Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die besondere Aufgaben nach dem KVLG 1989, dem ALG bzw. dem SGB VII wahrnimmt, hat an diesen Grundsätzen im Hinblick auf die Besonderheiten in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mitgewirkt.

[3] Soweit in diesen Gemeinsamen Grundsätzen der Begriff "Einzugsstelle" verwendet wird, sind damit sowohl die Krankenkassen als auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Minijob-Zentrale gemeint.

1.1 Versicherungsnummer (VSNR)

Die VSNR ist in den Fällen, in denen bei einer Anmeldung aus Anlass der Aufnahme einer Beschäftigung keine VSNR programmseitig vorliegt, elektronisch abzufragen bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV). Die VSNR ist aus der Rückmeldung der DSRV systemseitig zu übernehmen. Sofern im Einzelfall die DSRV keine VSNR ermitteln kann, ist die VSNR dem Versicherungsnummernnachweis (vormals Sozialversicherungsausweis) zu entnehmen, den der Arbeitnehmer in diesen Fällen dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen hat. Alternativ zur Vorlage des Versicherungsnummernnachweises können in diesen Einzelfällen Anmeldungen auch ohne VSNR der Einzugsstelle übermittelt werden mit den zusätzlichen Angaben zur Vergabe einer VSNR. Alle persönlichen Angaben sind amtlichen Unterlagen zu entnehmen (§ 5 Abs. 6 DEÜV).

1.2 Betriebsnummer

[1] Die Betriebsnummer ist der eindeutige Identifikator für einen Beschäftigungsbetrieb eines Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat die Betriebsnummer elektronisch bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu beantragen (§ 18i Abs. 1 SGB IV). Die BA ermöglicht im Internetportal www.arbeitsagentur.de die elektronische Antragstellung.

[2] Die Betriebsnummer ist der Vergabebestätigung der BA zu entnehmen und in die Meldung des Arbeitnehmers zu übertragen. Die betrieblichen Angaben der Antragstellung werden dem Arbeitgeber ebenfalls in der Vergabebestätigung mitgeteilt. Die BA speichert die betrieblichen Angaben im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe. Änderungen der betrieblichen Angaben sind unverzüglich mit dem Datensatz Betriebsdatenpflege (siehe Ziffer 3.2.2) zu übermitteln.

1.3 Mitgliedsnummer bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

Die Mitgliedsnummer wird von der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Dauer der Mitgliedschaft vergeben. Sie ist in die Meldung an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu übertragen. Soweit die Mitgliedsnummer nicht bekannt oder nicht vergeben ist, muss in der Meldung eine fiktive Mitgliedsnummer der berufsständischen Versorgungseinrichtung verwendet werden.

1.4 Unternehmensnummer

Bei dem elektronischen Stammdatenabruf, dem elektronischen Lohnnachweis und der UV-Jahresmeldung ist für den Meldezeitraum ab dem 1.1.2023 die Unternehmensnummer (UNRS) zu verwenden. Die UNRS setzt sich aus...

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