3.1 Beendigung der Mitgliedschaft des Versicherungspflichtigen

[1] Die Familienversicherung wird aus einer Mitgliedschaft abgeleitet und teilt insoweit das Schicksal des Mitgliedschaftsverhältnisses. Aus diesem Grund besteht auch für den Familienversicherten ein nachgehender Leistungsanspruch für längstens einen Monat nach dem Ende der Familienversicherung, wenn die Familienversicherung wegen Beendigung der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen erlischt.

[2] Fallen die für die Familienversicherung zu erfüllenden Voraussetzungen innerhalb des Monats weg, endet der nachgehende Leistungsanspruch bereits zu diesem Zeitpunkt.

3.2 Ende der Familienversicherung wegen Todes des Mitglieds

[1] Familienversicherten wird noch für längstens einen Monat nach dem Tod des Mitglieds ein Anspruch auf Leistungen eingeräumt. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (noch zu Lebzeiten des Mitglieds oder innerhalb der Monatsfrist des nachgehenden Anspruchs). Unerheblich ist auch, ob der Verstorbene aufgrund von Versicherungspflicht oder aufgrund einer freiwilligen Versicherung Mitglied der Krankenkasse war. Auch der auf § 19 Abs. 3 SGB V beruhende nachgehende Anspruch besteht nur solange, wie die Voraussetzungen für die Familienversicherung dem Grunde nach noch (weiter) vorliegen [akt.] bzw. kein anderweitiger Anspruch auf Familienversicherung aus einer anderen Mitgliedschaft besteht.

[2] Eine Kumulation nachgehender Ansprüche für Familienangehörige nach § 19 Abs. 2 [Satz 1] und § 19 Abs. 3 SGB V ist nicht möglich. Stirbt ein aus der Pflichtversicherung ausgeschiedenes Mitglied innerhalb der Monatsfrist des nachgehenden Anspruchs nach § 19 Abs. 2 [Satz 1] SGB V, so ist für die Beurteilung des nachgehenden Anspruchs für Familienangehörige ausschließlich § 19 Abs. 2 [Satz 1] SGB V maßgebend. Der nachgehende Leistungsanspruch der Familienversicherten endet also auch in diesen Fällen spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungspflichtige aus der Mitgliedschaft ausgeschieden ist.

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