[1] Die Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen werden nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI ausschließlich von den Leistungsträgern bzw. Stellen getragen, die die Leistung bei Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI an den Pflegebedürftigen zur Verfügung stellen bzw. zur Verfügung zu stellen hätten, wenn ein Ruhen der Leistungen nach § 34 SGB XI nicht angeordnet wäre. Demgemäß trägt die Beiträge

  • die Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a SGB VI),
  • das private Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebedürftige in der privaten Pflegepflichtversicherung versichert ist (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b SGB VI),
  • die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr und die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der Pflegebedürftige wegen Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat und in der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung versichert ist (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI).

[2] Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die Pflegeleistungen im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung von der Pflegekasse und der Beihilfestelle – unabhängig von dem sonstigen, für den Personenkreis geltenden Beihilfesatz – jeweils zur Hälfte (§ 28 Abs. 2 SGB XI, § 46 Abs. 4 BBhV). Dementsprechend sind die Beiträge in diesen Fällen nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI von der Pflegekasse und der Beihilfestelle jeweils zur Hälfte zu tragen.

[3] Ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gilt der Beitragsanteil im Sinne des § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI als gezahlt. Das gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander. Mit dieser Fiktion der Beitragszahlung wird erreicht, dass ein Rentenversicherungsträger in seiner Funktion als Beihilfefestsetzungsstelle keine Beiträge an einen Rentenversicherungsträger als Einzugsstelle zahlen muss.

[4] Erhält der Pflegebedürftige

  • von einem Dienstherrn Entschädigungsleistungen aus der Dienstunfallfürsorge nach § 34 Abs. 1 BeamtVG und ruht daher der Anspruch auf Pflegeleistungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI oder
  • von einem Träger der Sozialhilfe neben den Pflegeleistungen nach dem SGB XI Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII,

obliegt die Beitragstragung gleichwohl den zuständigen Pflegekassen bzw. den privaten Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls den Beihilfefestsetzungsstellen oder Heilfürsorgeträgern. Bei ausschließlichem Pflegeleistungsbezug nach dem SGB XII sind weder von den Pflegekassen bzw. den privaten Versicherungsunternehmen noch vom Sozialhilfeträger Beiträge zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Pflegebedürftige zwar pflegeversichert ist, jedoch noch keinen Anspruch auf Pflegeleistungen hat (z. B. wegen fehlender Vorversicherungszeit).

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