[akt.] Die Beiträge zur Rentenversicherung werden nach § 157 SGB VI in einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Dabei ist der Beitragssatz nach § 158 Abs. 1 SGB VI vom 1.1. eines Jahres an zu verändern, wenn am 31.12. dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder das 1,5fache der durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen. Für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung gelten unterschiedliche Beitragssätze. Seit dem 1.1.2018 beträgt der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %.

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