Vorwort

Dieses Gemeinsame Rundschreiben . . . führt die Inhalte aller bisherigen Gemeinsamen Rundschreiben der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen vom 6.12.1973, 9.12.1988, 12.12.1991, 18.6.2001 und 21.12.2009 zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zusammen, wobei diese bei Bedarf entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelungen angepasst wurden. Damit werden alle bisherigen Aussagen in den vorgenannten Gemeinsamen Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ersetzt. Auch die Inhalte der Gemeinsamen Verlautbarung der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen vom 13.8.2002, die zur Umsetzung des "Gesetzes zur Sicherung der Betreuung oder Pflege schwerstkranker Kinder" vom 26.7.2002 (BGBl. I Nr. 53 vom 31.7.2002, S. 2872 ff.) veröffentlicht wurden, sind entsprechend der rechtlichen Entwicklung Bestandteil dieses Rundschreibens und ersetzen daher die Gemeinsame Verlautbarung. Weiterhin werden Hinweise zum [korr.] Verletzengeld bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB VII der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben. . .

Die Erstellung eines neuen Gemeinsamen Rundschreibens war u.a. aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen gesetzlichen Änderungen erforderlich geworden. Am 1.1.2015 trat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (BGBl. I Nr. 64 vom 23.12.2014, S. 2462 ff.) in Kraft. Hierdurch werden erstmalig die Höhe und die Berechnungsgrundlage des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes unmittelbar gesetzlich geregelt. Weiterhin wird in § 45 SGB V nunmehr auch geregelt, wie Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus Arbeitseinkommen zu berechnen ist.

Es wurde eine Aktualisierung des [korr.] dieses Gemeinsamen Rundschreibens erforderlich, weshalb das Gemeinsame Rundschreiben vom 6.12.2017 i.d.F. v. 23.3.2022 das bisherige Gemeinsamen Rundschreiben vom 6..12.2017 i.d.F. v. 17.3.2021 ablöst.

Die erweiterten Ansprüche auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für die Kalenderjahr 2020, 2021 und 2022 sind nicht Inhalt [korr.] dieses Gemeinsamen Rundschreibens:

Im Kalenderjahr 2020 wurde durch das "Krankenhauszukunftsgesetz" (BGBl. I Nr. 48 vom 28.10.2020, S. 2208 ff.) in § 45 SGB V der Absatz 2a eingeführt, durch den der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes abweichend von § 45 Abs. 2 SGB V für das Kalenderjahr 2020 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage bestand. Der Anspruch war dadurch für Versicherte im Kalenderjahr 2020 begrenzt auf 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte auf 70 Arbeitstage. Die Regelung wurde zum 1.1.2021 wieder aufgehoben. Die Verlängerung des Anspruchszeitraums galt gleichermaßen für das [korr.] Verletzengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB VII. Näheres ist dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 764/2020 vom 28.10.2020 zu entnehmen [vgl. BE v. 17.9.2020, TOP 2].

Im Kalenderjahr 2021 erfolgte durch das "GWB-Digitalisierungsgesetz" vom 18.1.2021 (BGBl. I Nr. 1 vom 18.1.2021, S. 2 ff.) sowie durch das "Vierte Bevölkerungsschutzgesetz" vom 22.4.2021 (BGBl. I Nr. 18 vom 22.4.2021, S. 802 ff.) jeweils rückwirkend zum 5.1.2021 eine Ausweitung des Anspruchs auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für das Kalenderjahr 2021.

Durch das "GWB-Digitalisierungsgesetz" wurde rückwirkend zum 5.1.2021 der Zeitraum des Anspruchs auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für das Kalenderjahr 2021 verlängert. Danach bestand zunächst im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 40 Arbeitstage. Der Anspruch war durch das "GWB-Digitalisierungsgesetz" für Versicherte mit mehreren Kindern auf längstens 45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte auf längstens 90 Arbeitstage begrenzt. Die Verlängerung des Anspruchs gilt gleichermaßen für das [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB VII. Zugleich wurde durch das "GWB-Digitalisierungsgesetz" der [korr.] Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für das Kalenderjahr 2021 auf Fälle erweitert, in denen die Betreuung des Kindes nicht aufgrund einer Erkrankung erforderlich wird, sondern weil pandemiebedingt von der zuständigen Behörde

  • Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindertageseinrichtung, Hort, Kindertagespflegestelle), Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen werden oder
  • für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen (auch aufgrund einer Absonderung) wird oder
  • Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
  • empfohlen wird, vom Besuch des Kindes einer der genannten Einrichtungen abzusehen.

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass den Krankenkassen die Notwendigkeit der pandemiebedingten Kinderbetreuung auf geeignete Weise nachzuwei...

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