[1] Für die Berechnung des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes ist auf das während des Freistellungszeitraums ausgefallene laufende, dem Grunde nach beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (ohne Begrenzung auf eine Beitragsbemessungsgrenze [BBG], notwendig u.a. für die Beitragsermittlung durch den Sozialversicherungsträger) abzustellen.

[2] Als Bruttoarbeitsentgelt in diesem Sinne gilt das laufende Sozialversicherungsbruttoentgelt (SV-Brutto) analog § 1 Abs. 2 [korr.] Nr. 2 Buchst. b Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV), welches nicht auf die BBG gekürzt ist. Dabei ist zu beachten, dass sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlungen kein SV-Brutto i.S.d. EBV darstellen.

[3] Zur Ermittlung des ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts müssen 2 Hilfswerte – nämlich "Brutto 1" und "Brutto 2" – ermittelt werden

  • Brutto 1 ist fiktiv zu ermitteln. Es ist das laufende SV-Brutto analog § 1 Abs. 2 [korr.] Nr. 2 Buchst. b EBV (nicht auf BBG gekürzt), welches für [korr.] die Arbeitnehmenden in diesem Entgeltabrechnungszeitraum abgerechnet worden wären, wenn die Freistellungstage mit Entgeltfortzahlung vergütet worden wären.
  • Brutto 2 ist das laufende SV-Brutto analog § 1 Abs. 2 [korr.] Nr. 2 Buchst. b EBV (nicht auf BBG gekürzt), welches für [korr.] die Arbeitnehmenden in diesem Abrechnungszeitraum tatsächlich abgerechnet wurde (Ist-Arbeitsentgelt laut Entgeltabrechnung).

[4] Die Differenz aus Brutto 1 und Brutto 2 ergibt das tatsächlich ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt.

Formel 3 – Berechnung des ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts

Ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt = Brutto 1 – Brutto 2

[5] Liegen in einem Entgeltabrechnungszeitraum mehrere nicht nahtlos aneinander anschließende Freistellungszeiträume vor, ist das Brutto 1 für alle Freistellungstage kumuliert zu ermitteln. Da [korr.] die Arbeitgebenden für jeden Freistellungszeitraum eine separate Meldung abzugeben haben, ist das ermittelte kumulierte ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt auf die Kalendertage der Freistellungen entsprechend zu verteilen. Als Freistellungszeiträume sind jedoch nur Zeiträume zu berücksichtigen, für welche tatsächlich Arbeitsentgelt ausgefallen ist. Freistellungszeiträume, bei denen [korr.] die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden vollständig bezahlt freigestellt haben oder für die keine Kürzung des Arbeitsentgelts erfolgt, bleiben unberücksichtigt (siehe Beispiel 7 im Abschnitt 7.2.1 "Maßgebender Freistellungszeitraum").

Beispiel 18 – Ermittlung des Bruttoarbeitsentgelts bei mehreren Freistellungen in einem Kalendermonat [redaktionell bearbeitet]

Freistellung wegen Erkrankung des Kindes vom 10.5. bis 13.5. (4 Kalendertage, Freistellung 1) und 23.5. bis 27.5. (5 Kalendertage, Freistellung 2). Der/Die Arbeitgebende rechnet das Gehalt für den Kalendermonat ab.

Berechnung des Brutto 1 für 9 freigestellte Kalendertage. Daraus wird das insgesamt ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt ermittelt:

Brutto 1 – Brutto 2 = Gesamtausfall Bruttoarbeitsentgelt im Abrechnungszeitraum

Aufteilung des Gesamtausfalls auf die einzelnen Freistellungszeiträume:

  1. Freistellungszeitraum (10.5. bis 13.5.):
    Gesamtausfall : 9 Tage x 4 Tage = anteiliges ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt 1
  2. Freistellungszeitraum (23.5. bis 27.5.):
    Gesamtausfall : 9 Tage x 5 Tage = anteiliges ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt 2

Der/Die Arbeitgebende hat die notwendigen Daten bezogen auf den jeweiligen Freistellungszeitraum separat an die Krankenkasse zu melden. Dabei hat er/sie das entsprechend anteilig ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt anzugeben.

[6] Liegen neben der Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes weitere Fehlzeiten aus anderen Gründen (z.B. unbezahlter Urlaub, Bezug von Krankengeld) vor, sind diese bei der Ermittlung des Brutto 1 und 2 nicht gesondert herauszurechnen. Hierbei ist auf das tatsächliche Ist-Arbeitsentgelt laut Abrechnung (Brutto 2) abzustellen, in welchem auch die Kürzung aufgrund der Fehlzeit(en) bereits enthalten ist. Das Brutto 1 ist fiktiv zu ermitteln, indem [korr.] die Arbeitgebenden die Freistellungstage fiktiv mit Entgeltfortzahlung belegen.

Beispiel 19 – Bestimmung des ausgefallenen Arbeitsentgelts bei Freistellung und anderen Fehlzeiten [redaktionell bearbeitet]

Bezug von Krankengeld wegen eigener Arbeitsunfähigkeit vom 1.6. bis 10.6. für 10 Kalendertage.
Freistellung wegen Erkrankung des Kindes gemäß ärztlichem Attest vom 21.6. bis 24.6. für 4 Kalendertage.
Der/Die Arbeitgebende rechnet das Gehalt für den Kalendermonat ab. Das Arbeitsentgelt wird kalendertäglich um 1/30 gekürzt. Arbeitstage sind Montag bis Freitag.
Seitens des/der Arbeitgebenden Ermittlung des ausgefallenen Arbeitsentgelts:[2]
Aufgrund der Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes und der Fehlzeiten wegen der eigenen Arbeitsunfähigkeit bekommt der/die Arbeitnehmende in diesem Monat noch 1.600,00 EUR (Brutto 2) und dementsprechend 1.158,12 EUR (Netto 2) ausgezahlt.
Zur Bestimmung des ausgefallenen Arbeitsentgelts ermittelt der/die Arbeitgebende (gegebenenfalls fiktiv) das laufende sozialversicherung...

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