Vorwort

Die Vorschrift des § 24c SGB V, welcher den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft aufzählt, entspricht weitgehend dem bisherigen § 195 RVO. Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I Nr. 54, S. 2246 ff.) wurde § 24c SGB V zusammen mit den weiteren Vorschriften, die die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft regeln (§§ 24d bis 24i SGB V), mit Wirkung zum 30.10.2012 aus der RVO mit einigen Änderungen in das SGB V überführt.

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017 (BGBl. I Nr. 30, S. 1228 ff.) erfolgten grundsätzlich zum 1.1.2018 grundlegende Anpassungen des Mutterschutzrechts an veränderte gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen. Durch die gesetzlichen Änderungen wurde die Fortführung der Erwerbstätigkeit von Frauen während der Schwangerschaft und Stillzeit – unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen Anforderungen – erleichtert. Zudem wird seither berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesundheitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sichergestellt. Darüber hinaus wurden die in Teilen bisher unterschiedlichen Berechnungsweisen für den Mutterschutzlohn, das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vereinheitlicht. Bereits zum 30.5.2017 wurden die Regelungen einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und eines Kündigungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche neu eingeführt, wozu im Gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft i.d.F. v. 19./20.6.2017 bereits entsprechende Erläuterungen aufgenommen wurden.

Darüber hinaus wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I Nr. 66, S. 3234 ff.) eine Anpassung der Verweise auf die Normen des SGB IX ab dem 1.1.2018 notwendig.

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen, die zum 1.1.2018 in Kraft getreten sind, war eine Aktualisierung des Gemeinsamen Rundschreibens erforderlich geworden. Das Gemeinsame Rundschreiben vom 6.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft löste das bisherige Gemeinsame Rundschreiben vom 19.6.2017 mit Wirkung zum 1.1.2018 ab. Infolge weiterer gesetzlicher Änderungen erfolgten weitere Aktualisierungen des Gemeinsamen Rundschreibens, sodass zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2021 das Gemeinsame Rundschreiben vom 6.12.2017 i.d.F. vom 3.12.2020 galt.

Zwischenzeitlich wurde eine erneute Aktualisierung des Gemeinsamen Rundschreibens erforderlich, wodurch das Gemeinsame Rundschreiben vom 6.12.2017 i.d.F. vom 23.3.2022 das bisherige Gemeinsamen Rundschreiben vom 6.12.2017 i.d.F. vom 3.12.2020 ablöst. Die konkreten Änderungen können der Änderungshistorie entnommen werden.

Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den in diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemäßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt. Diese Lösungen werden im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert und in einer Änderungsübersicht kenntlich gemacht. Der Änderungshistorie können in Kurzform der Hintergrund und die betroffenen Passagen der Änderung entnommen werden; soweit dort keine Änderungshistorie vorhanden ist, befindet sich der Text demnach in der Ursprungsfassung vom 6.12.2017.

An einigen Stellen wird auf die Meldepflichten der Arbeitgeber und in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung zum "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" [GR v. 01.12.2020] hingewiesen.

1 Änderungshistorie

[Anm. d. Red.: Änderungen wurden in dieses Gemeinsame Rundschreiben eingearbeitet.]

2. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Siehe § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6, § 24c und § 63 Abs. 2 SGB V

2.1 Aufzählung der Leistungen

§ 24c SGB V enthält eine katalogmäßige Aufzählung der Leistungen, die bei Schwangerschaft und Mutterschaft erbracht werden; materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen enthält diese Vorschrift nicht.

2.2 Verweisungen

[1] Für die in § 24c SGB V genannten Leistungen gelten die Vorschriften des Dritten Kapitels des SGB V entsprechend, es sei denn, es ist dort Abweichendes bestimmt. So wird z.B. vorgeschrieben, dass das in § 16 Abs. 1 SGB V normierte Ruhen des Anspruchs von Leistungen sich nicht auf den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V bezieht (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Schließlich bleiben die Leistungen nach § 24c SGB V bei einem Wahltarif nach § 53 Abs. 2 SGB V unberücksichtigt, sodass Leistungen aus Anlass der Schwangerschaft und Mutterschaft die Prämienzahlung nicht beeinträchtigen. Demgegenüber findet § 60 SGB V Anwendung, sodass eine Fahrkostenübernahme nur bei einer stationä...

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