2.1

Frage
Wie ist die Beitragsberechnung bei Hinzutritt (eines weiteren in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtigen Einkommens) einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung vom Arbeitgeber vorzunehmen, solange die Krankenkasse noch nicht geantwortet hat?

Antwort
Solange von der Krankenkasse keine Rückmeldung vorliegt, ist der Anspruch auf Sozialausgleich, die evtl. Anwendung der Gleitzone sowie die ggf. vorzunehmende Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze grundsätzlich ohne Berücksichtigung der weiteren Beschäftigung bzw. des weiteren beitragspflichtigen Einkommens vorzunehmen.

Angesichts der Tatsache, dass das Mitteilungsverfahren mit einem gewissen Zeitverzug einhergeht, wird es für zulässig erachtet, wenn der Arbeitgeber im monatlichen Verfahren der Beitragsberechnung eigenständig die Feststellung des Sozialausgleiches, die Anwendung der Gleitzonenregelung sowie das der Berechnung zugrunde zu legende Gesamtarbeitsentgelt bzw. bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze(n) die vorläufige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB IV vornimmt und nicht auf die Reaktion der Krankenkasse wartet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt aus der weiteren Beschäftigung mitteilt. Die endgültige Aufteilung führt die Krankenkasse durch. Der Arbeitgeber hat hierbei sicherzustellen, dass das Arbeitsentgelt ohne die vorläufige Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen in die GKV-Monatsmeldung einfließt und ferner eine Korrektur vorgenommen wird, sofern die eigenständig ermittelten Werte von den Werten der Krankenkasse im DSKK abweichen.

2.2

Frage
Sind Feststellungen der Krankenkasse bei der Beitragsberechnung auch rückwirkend zu berücksichtigen?

Antwort
Ja. Kann die Krankenkasse aufgrund verspäteter Informationen erst verzögert den Anspruch auf Sozialausgleich prüfen bzw. das Gesamtentgelt bei Anwendung der Gleitzone oder anteiligen Beitragsbemessungsgrenze feststellen, sind die übermittelten Ergebnisse auch für die zurückliegenden Abrechnungsmonate in der Entgeltabrechnung nachträglich zu berücksichtigen.

2.3

Frage
Gibt es einen einheitlichen, festen Zeitpunkt im Laufe des Monats, an dem alle Krankenkassen

zeitgleich die Informationen an die Arbeitgeber versenden?

Antwort
Nein. Jede Krankenkasse wird unmittelbar nach dem Eingang aller erforderlichen Informationen das Ergebnis den Arbeitgebern zeitnah zukommen lassen, um Verzögerungen bei der Entgeltabrechnung zu vermeiden.

2.4

Frage
Ist es im Einzelfall möglich, dass die Krankenkasse die Informationen erst nach einem beendeten Beschäftigungsverhältnis an den Arbeitgeber sendet?

Antwort
Informationen das Ergebnis den Arbeitgebern zukommen lassen. Soweit die erforderlichen Informationen anderer meldepflichtiger Stellen erst nachträglich oder verspätet der Krankenkasse übermittelt werden, kann die Krankenkasse erst verspätet, im Einzelfall auch erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, das Ergebnis melden.

2.5

Frage
Übermittelt die Krankenkasse die Informationen zur Anwendung der Gleitzone und der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze bei Mehrfachbeschäftigung auch, sofern aufgrund eines durchschnittlichen Zusatzbeitrages von 0 EUR von der Krankenkasse keine Sozialausgleichsanspruchsprüfung durchzuführen ist?

Antwort
Ja. Unabhängig vom Verfahren des Sozialausgleichs ermittelt die Krankenkasse bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Berechnungswerte für die Anwendung der Gleitzone und der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze.

2.6

Frage
Storniert die Krankenkasse die Anforderung einer GKV-Monatsmeldung in den Fällen, in denen erst verspätet erkennbar wird, dass der Arbeitgeber keine GKV-Monatsmeldung abzugeben hat (z. B. verspätete Abgabe der Abmeldung aus der Zweitbeschäftigung)?

Antwort
Ja, die Anforderung der GKV-Monatsmeldung wird storniert.

2.7

Frage
Müssen in diesen Fällen bereits abgegebene GKV-Monatsmeldungen storniert werden?

Antwort
Ja. Zu Unrecht abgegebene GKV-Monatsmeldungen sind zu stornieren.

2.8

Frage
Ist es möglich, dass die Krankenkasse eine nach § 242b Abs. 3 SGB V bereits abschließend durchgeführte Jahreskorrekturrechnung korrigiert, sofern sich nach Abschluss dieses Verfahrens ergänzende Korrekturnotwendigkeiten ergeben (z. B. rückwirkende Bewilligung einer Rente)?

Antwort
Ja. Die Jahreskorrekturrechnung ist nicht als abschließend zu verstehen, sodass sich nachträgliche Änderungen entsprechend auswirken und ggf. eine erneute Jahreskorrekturrechnung erforderlich machen.

2.9

Frage
Erfolgt von der Krankenkasse auf jede GKV-Monatsmeldung mit dem Kennzeichen Gleitzonenfall eine Rückmeldung mit den Angaben zur Gleitzonenberechnung für den gemeldeten Monat?

Antwort
Nein. Die Angaben zur Gleitzonenberechnung werden einmalig durch die Krankenkasse mit einem Datensatz Krankenkassenmeldung gemeldet (Meldegrund 10 und einem Beginn-Datum im Datenbaustein DBGZ – Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone). Weitere Datensätze Krankenkassenmeldung erfol...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge