2.1 | Frage Antwort Angesichts der Tatsache, dass das Mitteilungsverfahren mit einem gewissen Zeitverzug einhergeht, wird es für zulässig erachtet, wenn der Arbeitgeber im monatlichen Verfahren der Beitragsberechnung eigenständig die Feststellung des Sozialausgleiches, die Anwendung der Gleitzonenregelung sowie das der Berechnung zugrunde zu legende Gesamtarbeitsentgelt bzw. bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze(n) die vorläufige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB IV vornimmt und nicht auf die Reaktion der Krankenkasse wartet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt aus der weiteren Beschäftigung mitteilt. Die endgültige Aufteilung führt die Krankenkasse durch. Der Arbeitgeber hat hierbei sicherzustellen, dass das Arbeitsentgelt ohne die vorläufige Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen in die GKV-Monatsmeldung einfließt und ferner eine Korrektur vorgenommen wird, sofern die eigenständig ermittelten Werte von den Werten der Krankenkasse im DSKK abweichen. |
2.2 | Frage Antwort |
2.3 | Frage zeitgleich die Informationen an die Arbeitgeber versenden? Antwort |
2.4 | Frage Antwort |
2.5 | Frage Antwort |
2.6 | Frage Antwort |
2.7 | Frage Antwort |
2.8 | Frage Antwort |
2.9 | Frage Antwort |
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