Zusammenfassung

Der GKV-Spitzenverband, die Bundesagentur für Arbeit, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städtetag haben unter dem Datum vom 30. Juni 2011 ein Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II herausgegeben.

Seitdem hat sich eine Reihe von rechtlichen Änderungen ergeben, die sich direkt oder indirekt auf das Versicherungs- und Beitragsrecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II auswirken. So wurde durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2015 grundlegend reformiert:

  • Der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung wurde von 15,5 Prozent um 0,9 Prozentpunkte auf 14,6 Prozent abgesenkt. Der für die Beiträge von Beziehern von Arbeitslosengeld II relevante ermäßigte Beitragssatz wurde ebenfalls um 0,9 Prozentpunkte, und zwar von 14,9 Prozent auf 14,0 Prozent, abgesenkt.
  • Der bisherige und von den Mitgliedern grundsätzlich allein zu tragende einkommensunabhängige Zusatzbeitrag, der damit verbundene steuerfinanzierte Sozialausgleich sowie die Möglichkeit von Prämienauszahlungen wurden abgeschafft.
  • Stattdessen wurde ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag eingeführt, den eine Krankenkasse von ihren Mitgliedern in der Regel im Rahmen des Quellenabzugsverfahrens zu erheben hat, soweit ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist.
  • Entgegen der bisherigen Regelung zum Zusatzbeitrag sind keine Mitgliedergruppen mehr von der Zahlung von Zusatzbeiträgen ausgenommen. Für Mitglieder, deren Beiträge von Dritten getragen werden (z. B. Bezieher von Arbeitslosengeld II), ist der Zusatzbeitrag grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zu bemessen.
  • Das Sonderkündigungsrecht hinsichtlich der Krankenkassenzuständigkeit bei erstmaliger Erhebung des Zusatzbeitrags oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, welches gleichfalls den Beziehern von Arbeitslosengeld II zusteht, wurde reformiert.

In Folge des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. Juli 2013 – B 12 KR 11/11 R –, USK 2013-62, wurde mit dem GKV-FQWG in der Vorschrift des § 5 Abs. 5a SGB V, die der Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II dient, das Wort "unmittelbar" durch das Wort "zuletzt" ersetzt. Diese Änderung trat bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, mithin am 25. Juli 2014, in Kraft.

Die folgenden Änderungen durch das GKV-FQWG, die einer Vereinfachung der Verfahrensabläufe in den Jobcentern und den Krankenkassen sowie zwischen den Jobcentern und Krankenkassen dienen, treten am 1. Januar 2016 in Kraft:

  • Der bisherige Vorrang der Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung vor der Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld II fällt weg. Ab dem Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld II (Eintritt der Erwerbsfähigkeit mit 15 Jahren bei Kindern) tritt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein, sofern eine Person nicht der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuzuordnen ist.
  • Unter der Prämisse einer finanzneutralen Ausweitung des versicherungspflichtigen Personenkreises wird die Beitragsberechnung für die Bezieher von Arbeitslosengeld II auf ein neues Fundament gestellt. So gilt für Zeiträume ab 1. Januar 2016 in der Kranken- und Pflegeversicherung jeweils eine pauschale beitragspflichtige Einnahme, unabhängig davon, für wie viele Tage im Monat Arbeitslosengeld II bezogen wird und ob daneben noch weitere beitragspflichtige Einnahmen bezogen werden. Diese orientiert sich unverändert an der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Hierbei wird der Faktor für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme in der Krankenversicherung vom 0,3450-fachen auf das 0,2060-fache der monatlichen Bezugsgröße und in der Pflegeversicherung vom 0,3620-fachen auf das 0,2172-fache der monatlichen Bezugsgröße abgesenkt. Abweichend von dem Grundsatz einer kalendertäglichen Zahlung der Beiträge sind die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II damit für jeden Kalendermonat zu zahlen, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht.
  • In Folge der Pauschalierung der beitragspflichtigen Einnahme sind Erstattungsansprüche des SGB II-Leistungsträgers gegenüber dem Gesundheitsfonds bei unrechtmäßigem Bezug von Arbeitslosengeld II nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 335 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SGB III entbehrlich und daher für Zeiträume ab 1. Januar 2016 aufgegeben worden.

Ferner ist mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) ab 1. August 2013 in § 188 Abs. 4 SGB V mit der sog. obligatorischen Anschlussversicherung eine neue Form der freiwilligen Mitgliedschaft geschaffen worden, welche neben der Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V das Entstehen von ...

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