[1] Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG). In dieser Zeit haben die Eltern gemeinsam einen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Basiselterngeld. Erfolgt für 2 Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, können sie für 2 weitere Monate dieses Basiselterngeld beanspruchen (Partnermonate). Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld, dieses erhöht sich für das 2. und jedes weitere Kind um je 300 EUR.

[2] Basiselterngeld nach dem BEEG wird bis zu einem Betrag von 300 EUR monatlich nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 BEEG).

[3] Für vor dem 1.7.2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder kann auf Antrag nach § 6 Satz 2 BEEG a. F. der Auszahlungszeitraum unter Halbierung der Monatsbeträge verdoppelt werden (Verlängerungsoption). Der Freibetrag verringert sich dabei um die Hälfte auf 150 EUR im Monat.

[4] Für ab dem 1.7.2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder kann nach § 4 Abs. 3 BEEG statt eines Monats Basiselterngeld jeweils 2 Monate lang ein Elterngeld Plus bezogen werden. Auch hier verringert sich der Freibetrag nach § 10 Abs. 3 BEEG auf 150 EUR monatlich.

[5] Der Partnerschaftsbonus ergänzt das Elterngeld Plus. Durch diesen verlängert sich die Bezugsdauer des Elterngeld Plus einmalig um 4 aufeinander folgenden Monate für jeden Elternteil, wenn beide Elternteile gleichzeitig pro Woche nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Stunden durchschnittlich arbeiten und weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes erfüllen.

[6] Ein Elternteil kann grds. höchstens 12 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der 4 Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus beziehen. Jedoch haben u. a. auch Alleinerziehende, wie Elternpaare einen Anspruch darauf, für 4 weitere Monate Elterngeld Plus zu beziehen, wenn sie in diesen 4 aufeinander folgenden Lebensmonaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind (§ 4 Abs. 6 Satz 2 BEEG).

Beispiel 9 – Kombination von Elterngeld, Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus

Beide Eltern sind erwerbstätig und wollen Elterngeld, Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren. In den ersten beiden Lebensmonaten möchte der Vater seine Erwerbstätigkeit unterbrechen, um gemeinsam mit seiner Frau das Kind zu betreuen (Partnermonate). Die Mutter möchte die ersten 6 Monate ihr Kind zu Hause betreuen und Elterngeld beziehen. Danach möchte sie wieder als Teilzeitbeschäftigte (25 Wochenstunden) arbeiten und die restliche Anspruchszeit Elterngeld Plus (zuerst als Partnerschaftsbonus) beziehen. Hierbei möchte ihr Mann sie für die ersten 4 Monate unterstützen, indem auch er seine Arbeitszeit auf 25 Wochenstunden reduziert (Partnerschaftsbonusmonate). Die Leistungen werden entsprechend beantragt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils erfüllt. Die Anträge werden genehmigt.
Geburt des Kindes am 1.8.2017
Elterngeldbezug Mutter:
Anspruch auf Basiselterngeld besteht in der Zeit 1.8.2017 bis 31.1.2018
Höhe des Elterngeldes mtl. 910,00 EUR
Anspruch auf Partnerschaftsbonus besteht in der Zeit 1.2.2018 bis 31.5.2018
Höhe des Elterngeldes (Partnerschaftsbonusses) mtl. 455,00 EUR
Anspruch auf Elterngeld Plus besteht in der Zeit 1.6.2018 bis 31.5.2019
Höhe des Elterngeldes Plus mtl. 455,00 EUR
Elterngeldbezug Vater:
Anspruch auf Basiselterngeld (Partnermonat) besteht in der Zeit 1.8.2017 bis 30.9.2017
Höhe des Elterngeldes mtl. 1.430,00 EUR
Anspruch auf Partnerschaftsbonus besteht in der Zeit 1.2.2018 bis 31.5.2018
Höhe des Elterngeldes (Partnerschaftsbonusses) mtl. 715,00 EUR
Einnahmen zum Lebensunterhalt nach § 62 SGB V:
1.8.2017 bis 30.9.2017: Beide Eltern beziehen Basiselterngeld.
Elterngeld bleibt jeweils i.H.v. 300,00 EUR monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird jeweils angerechnet (Mutter: 610,00 EUR, Vater: 1.130,00 EUR).
1.10.2017 bis 31.1.2018: Basiselterngeld wird von der Mutter bezogen.
Elterngeld bleibt i.H.v. 300,00 EUR monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird angerechnet (610,00 EUR).
1.2.2018 bis 31.5.2018: Beide Eltern beziehen das Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonusmonate.
Elterngeld bleibt i.H.v. 300,00 EUR monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird angerechnet (610,00 EUR).
1.6.2018 bis 31.5.2019: Die Mutter bezieht Elterngeld Plus.
Das Elterngeld Plus bleibt i.H.v. 150,00 EUR monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird angerechnet (305,00 EUR).

[7] Eine weitere Leistung nach dem BEEG ist das Betreuungsgeld. Dieses wurde zwar mit Urteil des BVerfG, 21.7.2015, 1 BvF 2/13, aufgrund von Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz für nichtig erklärt, es ist jedoch durchaus denkbar, dass der Bezug des Betreuungsgeldes bis in das Jahr 2018 hineinreicht, da für bereits bewilligte Anträge ein Bestandschutz gilt. Hierfür gilt ebenfalls der Anrechnungsfreibetrag nach § 10 Abs....

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