[1] Das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt wird gemäß § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat (Hinzurechnungsbetrag). Maßgebend für die Ermittlung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags ist ausschließlich der in der Krankenversicherung beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen.

[2] Der Brutto-Hinzurechnungsbetrag beträgt stets 1/360 der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung unterworfenen Einmalzahlungen. Es ist unerheblich, ob die Versicherung oder das Beschäftigungsverhältnis volle zwölf Kalendermonate bestanden hat.

[3] Das kumulierte Regelentgelt ergibt sich aus dem Regelentgelt des laufenden Arbeitsentgelts zuzüglich des Brutto-Hinzurechnungsbetrags der beitragspflichtigen Einmalzahlung.

Formel 7 – Berechnung kumuliertes Regelentgelt

Regelentgelt kumuliert = Regelentgelt laufend + Hinzurechnungsbetrag Einmalzahlung

[4] Das kumulierte Regelentgelt ist auf den kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstregelentgelt), die für den Bemessungszeitraum des laufenden Krankengeldes gilt, zu begrenzen.

Beispiel 100 – kumuliertes Regelentgelt

Bruttoarbeitsentgelt 2.400,00 EUR
beitragspflichtige Einmalzahlungen 4.500,00 EUR
Regelentgelt (2.400,00 EUR : 30 Tage) 80,00 EUR
Brutto-Hinzurechnungsbetrag (4.500,00 EUR : 360) 12,50 EUR
kumuliertes Regelentgelt 92,50 EUR

[5] Das Nettoarbeitsentgelt wird im ersten Schritt ausschließlich aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen ermittelt.

[6] Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt wird anschließend um einen kalendertäglichen Netto-Hinzurechnungsbetrag erhöht. Hierzu ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf den Brutto-Hinzurechnungsbetrag zum Regelentgelt das Verhältnis zwischen dem kalendertäglichen Regelentgeltbetrag und dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt anzusetzen.

[7] Für die Ermittlung des Netto-Hinzurechnungsbetrages ist das Höchstregelentgelt unerheblich. Das bedeutet, dass für die Berechnung auch dann das volle Regelentgelt herangezogen wird, wenn es das Höchstregelentgelt übersteigt. Anderenfalls würde die "individuelle Brutto-/Netto-Lohnrelation" verfälscht mit der Folge, dass der Netto-Hinzurechnungsbetrag zum Nettoarbeitsentgelt zu hoch wäre.

[8] Das Krankengeld beträgt 70 % des kumulierten kalendertäglichen Regelentgelts (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Es darf allerdings 90 % des kumulierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Außerdem darf das Krankengeld gemäß § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V nicht höher sein als das laufende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, also das laufende Nettoarbeitsentgelt ohne Berücksichtigung des Netto-Hinzurechnungsbetrages.

Formel 8 – Berechnung kumuliertes Nettoarbeitsentgelt

Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt kumuliert = Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt laufend + Hinzurechnungsbetrag Einmalzahlung

Beispiel 101 – Krankengeldberechnung bei Einmalzahlung

Bruttoarbeitsentgelt (festes Monatsgehalt) 2.250,00 EUR
Nettoarbeitsentgelt 1.650,00 EUR
Beitragspflichtige Einmalzahlungen 4.500,00 EUR
Regelentgelt (2.250,00 EUR : 30 Tage) 75,00 EUR
Brutto-Hinzurechnungsbetrag (4.500,00 EUR : 360) 12,50 EUR
Kumuliertes Regelentgelt 87,50 EUR
Nettoarbeitsentgelt (1.650,00 EUR : 30 Tage) 55,00 EUR
Netto-Hinzurechnungsbetrag ([55,00 EUR : 75,00 EUR] x 12,50 EUR) 9,17 EUR
Kumuliertes Nettoarbeitsentgelt 64,17 EUR
70 % des kumulierten Regelentgelts 61,25 EUR
90 % des kumulierten Nettoarbeitsentgelts 57,75 EUR
100 % des Nettoarbeitsentgelts 55,00 EUR
Krankengeld 55,00 EUR

4.1.3.1 Zwölf-Monats-Zeitraum

[1] Der für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen maßgebende Zeitraum umfasst die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Zwölf-Monats-Zeitraum endet mit dem letzten abgerechneten Kalendermonat, also mit dem Monat, der für die Berechnung des Krankengeldes aus dem laufenden Arbeitsentgelt maßgebend ist.

Beispiel 102 – Bestimmung des Zwölf-Monats-Zeitraums

Beginn der AU 16.5.
letzter abgerechneter Kalendermonat April
Ergebnis:  
12-Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen 1.5. des Vorjahres bis 30.4.

Beispiel 103 – Bestimmung des Zwölf-Monats-Zeitraums

Beginn der AU 3.5.
letzter abgerechneter Kalendermonat März
Ergebnis:  
12-Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen 1.4. des Vorjahres bis 31.3.

[2] § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V sowie die Gesetzesbegründung nennen keine Tatbestände, die zur Verlängerung der Jahresfrist führen. Daher ist z.B. auch bei zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit oder Familienversicherung des Arbeitsunfähigen immer von einem [zusammenhängenden] Zwölf-Monats-Zeitraum auszugehen.

4.1.3.2 März-Klausel

[1] Gemäß § 23a Abs. 4 SGB IV ist in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.3. eines Jahres einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen zur Beitragsberechnung dem Vorjahr zuzuor...

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