Betriebliche Altersversorgung ist individuell arbeitsvertraglich zwischen [korr.] den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden zu regeln. Daher gibt es viele unterschiedliche Varianten und Kombinationen der betrieblichen Altersversorgung, wodurch sich die nachfolgend genannten Arten vermischen können.

4.1.2.1.7.1 Kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung)

[1] Arbeitnehmende können laufendes und einmaliges Arbeitsentgelt im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung beitragsfrei umwandeln. Die Beitragsfreiheit besteht im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Sofern mehrere Durchführungswege (z.B. Direktzusage bzw. Unterstützungskassenversorgung neben Pensionskasse, Pensionsfond oder Direktversicherung) nebeneinander praktiziert werden, kann sich der Freibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG erhöhen.

[2] Überschreitet das umgewandelte Arbeitsentgelt diese Grenze, unterliegt der übersteigende Betrag des Arbeitsentgelts der Beitragspflicht und ist dem Bruttoarbeitsentgelt hinzuzurechnen. Eine Berücksichtigung als Entgeltumwandlung erfolgt für diesen Teil nicht mehr.

[3] Als Entgeltumwandlung in diesem Zusammenhang gelten ausschließlich umgewandelte Arbeitsentgelte und nicht Arbeitszeiten, welche durch Freizeit ausgeglichen werden bzw. werden können (z.B. Gleitzeitkonten oder Lebensarbeitszeitkonten).

4.1.2.1.7.1.1 Laufendes Arbeitsentgelt

[1] Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt wird das Regelentgelt zunächst auf der Basis des Bruttoarbeitsentgelts ohne Abzug der Entgeltumwandlung bzw. Berücksichtigung von Einmalzahlungen errechnet. Dies gilt auch für beitragsfreie Finanzierungsanteile des Arbeitnehmenden zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, die ebenfalls nicht als Arbeitsentgelt berücksichtigt werden dürfen. Bei diesen beitragsfreien Finanzierungsanteilen [korr.] der Arbeitnehmenden handelt es sich um sog. "Eigenbeiträge" der Arbeitnehmenden, für die die Regelungen der Entgeltumwandlung anzuwenden sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG).

Beispiel 89 – gleichbleibende Entgeltumwandlung

SV-Brutto Juni (laut Entgeltbescheinigungsverordnung) 2.000 EUR
Betriebliche Altersversorgung (AG-Anteil) monatlich gleichbleibend 100 EUR
Betriebliche Altersversorgung (AN-Anteil) monatlich gleichbleibend 50 EUR
Keine Einmalzahlung
Ergebnis:  
Maßgebendes Bruttoarbeitsentgelt Juni 2.150 EUR
Höhe der Entgeltumwandlung (150 EUR x 12 Monate) 1.800 EUR

Beispiel 90 – schwankende Entgeltumwandlung

SV-Brutto Juni (laut Entgeltbescheinigungsverordnung) 2.000 EUR
Betriebliche Altersversorgung (AG-Anteil) monatlich 100 EUR
Betriebliche Altersversorgung (AN-Anteil) jeden geraden Monat 50 EUR
Keine Einmalzahlung
Ergebnis:
Maßgebendes Bruttoarbeitsentgelt Juni 2.150 EUR
Höhe der Entgeltumwandlung (100 EUR x 12 Monate + 50 EUR x 6 Monate) 1.500 EUR

[2] Der Betrag des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei demselben [korr.] Arbeitgebenden beitragsfrei umgewandelten laufenden Arbeitsentgelts ist auf einen Kalendertag umzurechnen. Für die Umrechnung auf den Kalendertag wird das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beitragsfrei umgewandelte laufende Arbeitsentgelt durch 360 geteilt. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis oder der Vertrag zur privaten Altersvorsorge erst im Laufe der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit begründet wurde. Der kalendertägliche Umrechnungsbetrag wird vom (ohne Abzug der Entgeltumwandlung errechneten) Regelentgelt abgezogen.

[3] Hintergrund für diese Verfahrensweise ist, dass die Entgeltumwandlung aus dem laufenden Arbeitsentgelt in unterschiedlichen ggf. auch wechselnden Höhen und Intervallen möglich ist und dies zu starken Schwankungen des monatlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führen kann. Mit dem Bezug auf die letzten zwölf Monate wird man der gesetzlichen Intention der Krankengeldberechnung aus dem erzielten "regelmäßigen" Arbeitsentgelt eher gerecht.

[4] Bei Versicherten mit Arbeitsentgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird der kalendertägliche Umwandlungsbetrag vom (ohne Abzug der Entgeltumwandlung errechneten) Regelentgelt abgezogen. Anschließend ist das Regelentgelt ggf. auf das Höchstregelentgelt zu kürzen.

Formel 6 – Berechnung kumuliertes und maßgebliches Regelentgelt

Regelentgelt kumuliert = Regelentgelt laufend + Hinzurechnungsbetrag Einmalzahlungen
Regelentgelt maßgeblich = Regelentgelt kumuliert – Abzugsbetrag Entgeltumwandlung

4.1.2.1.7.1.2 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Aus beitragsfrei umgewandelten (Teilen von) Einmalzahlungen werden keine Hinzurechnungsbeträge gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 SGB V ermittelt.

4.1.2.1.7.1.3 Laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

[1] Wird in Einzelfällen in einem Entgeltabrechnungszeitraum sowohl laufendes als auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt umgewandelt, sollte die Ermittlung des Regelentgelts wie folgt vorgenommen werden:

Beispiel 91 – gleichzeitige Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt und Teilen einer Einmalzahlung [2022 aktualisiert]

Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt ausschließlich im November; zusätzlich ...

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