[1] Die steuerrechtlichen Abzüge (Lohn- und Kirchensteuer) sowie der Solidaritätszuschlag sind entsprechend den Vorgaben des EStG in Abzug zu bringen. Als Vorgabe nach dem EStG in diesem Zusammenhang gilt auch ein durch [korr.] die Arbeitgebenden erfolgter Lohnsteuer-Jahresausgleich.

[2] [korr.] Arbeitgebende sind nach § 42b Abs. 1 Satz 1 EStG berechtigt, ihren unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). [korr.] Sie sind nach § 42b Abs. 1 Satz 2 EStG zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn sie am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmende beschäftigen. [korr.] Die Arbeitgebenden dürfen den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen (§ 42b Abs. 3 Satz 1 EStG).

[3] Erfolgt der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch [korr.] die Arbeitgebenden im Bemessungszeitraum für die Krankengeldberechnung, ergibt sich hierdurch ein erhöhtes Netto-Arbeitsentgelt. [korr.] Die Arbeitgebenden ermitteln das Netto-Arbeitsentgelt in diesen Fällen zutreffend unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen. Die Berechnung des Krankengeldes hat daher unter Berücksichtigung dieses höheren Nettoentgelts zu erfolgen.

Beispiel 88 – Auswirkung Lohnsteuerjahresausgleich [2022 aktualisiert, redaktionell bearbeitet]

SV-Brutto Dezember 2022 (laut Entgeltbescheinigungsverordnung) 3.000,00 EUR
Nettoarbeitsentgelt aus dem SV-Brutto Dezember 2022 2.187,50 EUR
Durch einen vom Arbeitgebenden vorgenommenen Lohnsteuer-Jahresausgleich verringert sich die Lohnsteuer im Dezember 2022 um 92,00 EUR und die Kirchensteuer um 2,70 EUR. Die Angaben des Arbeitgebenden in der Entgeltübermittlung nach § 107 SGB IV betragen daher:
SV-Brutto Dezember 2022 (laut Entgeltbescheinigungsverordnung) 3.000,00 EUR
Nettoarbeitsentgelt aus dem SV-Brutto Dezember 2022 2.282,20 EUR
Ergebnis:
Das vom Arbeitgebenden übermittelte Arbeitsentgelt ist in der korrigierten Höhe zu berücksichtigen, demnach
Maßgebendes Bruttoarbeitsentgelt Dezember 2022 3.000,00 EUR
Maßgebendes Nettoarbeitsentgelt 2.281,75 EUR

4.1.2.1.2.1 Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen

[1] Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts werden die Steuern auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse in dem der Regelentgeltberechnung zugrundeliegenden Bemessungszeitraum berücksichtigt. Das gilt auch, wenn im Bemessungszeitraum zu berücksichtigende Steuerfreibeträge hinzutreten oder wegfallen und dadurch zu einem geringeren/höheren Steuerabzug geführt haben.

[2] Wenn sich nach dem abgerechneten Bemessungszeitraum durch eine Änderung des Steuerfreibetrags oder einen Wechsel der Steuerklasse künftig geringere (oder höhere) Steuerabzüge ergeben, wirkt sich dies nicht auf das für die Krankengeldberechnung relevante Nettoarbeitsentgelt aus. Gleiches gilt für die im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs/der Einkommensteuererklärung nachträglich erstattete Lohn- oder Einkommensteuer, [ggf.] den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer.

4.1.2.1.2.2 Steuerabzüge für in einem anderen Staat wohnende Versicherte (z. B. Grenzgänger[/Grenzgängerinnen])

[1] Auch bei in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmenden mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich sowie in den Abkommensstaaten Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien, die zwar deutschem Sozialversicherungsrecht, nicht aber deutschem Steuerrecht unterliegen, ist der Krankengeldberechnung das Nettoarbeitsentgelt zu Grunde zu legen, welches sich bei einer fiktiven Beurteilung der Versicherten ergibt, wenn diese in der Bundesrepublik Deutschland wohnen würde (§ 67 Abs. 5 SGB IX).

[2] Um eine einheitliche Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts sicherzustellen, ist bei der fiktiven Berechnung des Nettoarbeitsentgelts durch [korr.] Arbeitgebende Folgendes zu berücksichtigen:

  • Für alleinstehende Arbeitnehmende ist die Lohnsteuerklasse 1 zu Grunde zu legen; liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, ist für alle Beschäftigungen außer der Hauptbeschäftigung die Lohnsteuerklasse 6 anzusetzen.
  • Für verheiratete Arbeitnehmende ist die Lohnsteuerklasse 4 zu Grunde zu legen; liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, ist für alle Beschäftigungen außer der Hauptbeschäftigung die Lohnsteuerklasse 6 anzusetzen.
  • Für Arbeitnehmende mit Kindern ist kein steuerlicher Kinderfreibetrag zu berücksichtigen; es ist jedoch auch kein Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung anzusetzen.
  • Für Arbeitnehmende ist keine Kirchensteuer aber ggf. ein Solidaritätszuschlag

anzusetzen.

[3] Die Berechnung des Krankengeldes ...

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