4.1 Höhe des Krankengeldes aus Arbeitsentgelt

4.1.1 70 % des Regelentgelts

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 % des maßgebenden Regelentgelts (höchstens 70 % des Höchstregelentgelts, siehe 3.3 "Höchstregelentgelt").

4.1.2 Begrenzung auf 90 % des Nettoarbeitsentgelts

[1] Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 % des entgangenen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Es ist deshalb eine Vergleichsberechnung zwischen 70 % des Regelentgelts und 90 % des Nettoarbeitsentgelts erforderlich. In Höhe des niedrigeren Betrages besteht der Anspruch auf Krankengeld.

[2] Das regelmäßige kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Regelentgelt berechnet (vgl. auch Ausführungen unter 3.1.1 "Arbeitnehmende, deren Arbeitsentgelt sich einer Stundenzahl zuordnen lässt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V)" und 3.1.2 "Arbeitnehmende, deren Arbeitsentgelt nach Monaten oder der Arbeitsleistung bemessen ist (§ 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V)".

4.1.2.1 Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts

Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts ist das Bruttoarbeitsentgelt, das in dem der Regelentgeltberechnung zugrunde liegenden Bemessungszeitraum erzielt wurde, um die gesetzlichen Abzüge zu vermindern.

4.1.2.1.1 Gesetzliche Abzüge

[1] Gesetzliche Abzüge sind:

  • Arbeitnehmendenanteile [korr.] am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
    (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aufgrund einer Versicherungspflicht; hierzu zählt auch der [korr.] Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose sowie der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung nach § 242 SGB V),
  • die Lohn- und ggf. Kirchensteuern (siehe 4.1.2.1.2 "Steuerrechtliche Abzüge") sowie
  • der Solidaritätszuschlag.

[2] Wie gesetzliche Abzüge behandelt werden auch:

[3] Als gesetzliche Abzüge gelten nicht:

[4] Eine fiktive Berechnung des Nettoarbeitsentgelts hat zu erfolgen, wenn Arbeitnehmende im Abrechnungszeitraum:

4.1.2.1.2 Steuerrechtliche Abzüge

[1] Die steuerrechtlichen Abzüge (Lohn- und Kirchensteuer) sowie der Solidaritätszuschlag sind entsprechend den Vorgaben des EStG in Abzug zu bringen. Als Vorgabe nach dem EStG in diesem Zusammenhang gilt auch ein durch [korr.] die Arbeitgebenden erfolgter Lohnsteuer-Jahresausgleich.

[2] [korr.] Arbeitgebende sind nach § 42b Abs. 1 Satz 1 EStG berechtigt, ihren unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt...

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