(1) Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist. Somit ist das Pflegegeld für diesen (Teil-)Monat nicht zurückzufor-dern.

Beispiel 1

Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 4
Tod der pflegebedürftigen Person am 10.9.
Das Pflegegeld für den Monat September wurde bereits ausgezahlt.
Ergebnis:
Keine Rückforderung des ausgezahlten Pflegegeldes für die Zeit vom 11.9. bis 30.9.

Sofern das Pflegegeld für den Sterbemonat noch nicht angewiesen ist, erfolgt eine Auszahlung an die Sonderrechtsnachfolger (z.B. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Haushaltsführer, vgl. § 56 SGB I). Gibt es keinen Sonderrechtsnachfolger, erfolgt die Auszahlung des Pflegegeldes an den Erben (§ 58 SGB I, §§ 1922 ff. BGB).

Die vorgenannte Regelung ist allerdings nur dann anzuwenden, wenn im Sterbemonat mindestens für einen Tag ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI und § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI bestanden hat. Berechnungsgrundlage ist immer das volle Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI. Dies gilt auch, wenn die pflegebedürftige Person im Zeitpunkt des Todes aufgrund der Gewährung von Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI oder der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ein hälftiges Pflegegeld bezogen hat. Ruhenstatbestände nach § 34 SGB XI sind bei der Zahlung von Pflegegeld zu berücksichtigen.

Beispiel 2

Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 5
vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 6.4. bis 15.5.
Tod der pflegebedürftigen Person im Krankenhaus am 15.5.
Ergebnis:
Pflegegeld ist bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung für 4 Wochen weiterzuzahlen. Der 28. Tag der vollstationären Krankenhausbehandlung fällt auf den 3.5. Für die Zeit vom 1.5. bis 3.5. (3 Tage) ist Pflegegeld unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI zu zahlen.
Vom 4.5. bis 14.5. ruht der Anspruch nach § 34 Abs. 2 SGB XI. Vom 15.5. bis 31.5. (17 Tage) wird das Pflegegeld geleistet. Insoweit wird ein Pflegegeld in Höhe von 631,33 EUR (947,00 EUR x 20 : 30) gezahlt.

Beispiel 3

Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 3
Verhinderungspflege nach § 39 SGB X vom 5.2. bis 27.2.
vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 27.2. bis 7.3.
Tod der pflegebedürftigen Person im Krankenhaus am 7.3.
Ergebnis:
Bei Aufnahme in die vollstationäre Krankenhausbehandlung ruht der Anspruch auf Pflegegeld nach § 34 Abs. 2 SGB XI nicht für die ersten 28 Tage. Die pflegebedürftige Person hat während der vollstationären Krankenhausbehandlung einen Anspruch auf Fortzahlung des Pflegegeldes. Aufgrund der vorangegangenen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird für den Monat März vom 1.3. bis zum 6.3. (6 Kalendertage) ein hälftiges Pflegegeld in Höhe von 57,30 EUR (50 % von 573,00 EUR = 286,50 EUR x 6 : 30) gezahlt. Vom 7.3. bis 31.3. (25 Kalendertage) wird das volle Pflegegeld in Höhe von 477,50 EUR (573,00 EUR x 25 : 30) Euro gezahlt.

Beispiel 4

Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 5  
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI vom 2.4. bis 12.4.
vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 12.4. bis 25.5.
Tod der pflegebedürftigen Person im Krankenhaus am 25.5.
Ergebnis:
Pflegegeld ist bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung für 4 Wochen weiterzuzahlen. Der 28. Tag der vollstationären Krankenhausbehandlung fällt auf den 9.5. Für die Zeit vom 1.5. bis 9.5. (9 Kalendertage) ist Pflegegeld unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI zu zahlen. Aufgrund des vorangegangenen Aufenthaltes in der Kurzzeitpflege wird für diesen Zeitraum ein Pflegegeld in Höhe von 142,05 EUR (50 % von 947,00 EUR = 473,50 EUR x 9 : 30) gezahlt.
Vom 10.5. bis 24.5. ruht der Anspruch nach § 34 Abs. 2 SGB XI. Da im Monat Mai für mindestens einen Tag ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wird vom 25.5. bis 31.5. (7 Kalendertage) das Pflegegeld in voller Höhe geleistet. Insoweit wird ein Pflegegeld in Höhe von 220,97 EUR (947,00 EUR x 7 : 30) ausgezahlt.

Beispiel 5

Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 2
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI vom 11.2. bis 18.2.
vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 18.2. bis 28.2.
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI vom 28.2. bis 1.3.
[kein Schaltjahr]
Tod der pflegebedürftigen Person in der Kurzzeitpflegeeinrichtung am 1.3.
Ergebnis:

Am ersten Tag der Verhinderungspflege am 11.2. besteht ein Anspruch auf volles Pflegegeld in Höhe von 11,07 EUR (332,00 EUR x 1 : 30). Für den Zeitraum vom 12.2. bis 17.2. (6 Kalendertage) wird während der Inanspruchnahme der Leistungen der Verhinderungspflege ein hälftiges Pflegegeld gezahlt. Da bei Aufnahme in die vollstationäre Krankenhausbehandlung der Anspruch auf Pflegegeld nach § 34 Abs. 2 SGB XI nicht für die ersten 28 Tage ruht, wird sowohl während der vollstationären Krankenhausbehandlung vom 18.2. bis 28.2. (11 Kalendertage) als auch während des anschließenden Aufenthaltes in der Kurzzeitpflege weiterhin hälftiges Pflegegeld gezahlt.

Insoweit wird für den Monat Februar ein hälftiges Pflegegeld für insgesamt 17 Kalender...

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