[1] Die Gruppenfeststellung wird dem Auftraggeber übermittelt, der sie nach § 7a Abs. 4b Satz 4 SGB IV den künftigen Auftragnehmern gleicher Auftragsverhältnisse, die von der Gruppenfeststellung erfasst werden sollen, in Kopie auszuhändigen hat. Die Auftragnehmer haben dann die Möglichkeit, die Einbeziehung in die Gruppenfeststellung zu überprüfen und ggf. eine individuelle Statusfeststellung zu beantragen.

[2] Bei der gutachterlichen Äußerung zur Gruppenfeststellung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Daher gelten für Gruppenfeststellungen im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit nach § 7a Abs. 4c Satz 1 SGB IV eigenständige Vertrauensschutzregelungen.

[3] Wird hiernach für ein innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der Gruppenfeststellung im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit beim Auftraggeber begründetes gleiches Auftragsverhältnis durch die Deutsche Rentenversicherung Bund oder einen anderen Versicherungsträger eine Beschäftigung festgestellt, tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung der Beschäftigung ein, wenn für den Beschäftigten für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und deren Feststellung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nach § 7a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB IV bestand, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht (vgl. hierzu im Einzelnen Abschnitt 4.3.1).

[4] Einer Zustimmung des Beschäftigten zum späteren Beginn der Versicherungspflicht bedarf es nicht.

[5] Mit der begrenzten Vertrauensschutzwirkung soll sichergestellt werden, dass aufgrund einer einmal erfolgten Gruppenfeststellung nicht über viele Jahre hinweg neue Auftragsverhältnisse von einer Statusbeurteilung erfasst werden, die wegen geänderter Verhältnisse (z.B. aufgrund neuerer Rechtsprechung) so nicht mehr getroffen werden würde. Dabei orientiert sich die Frist von zwei Jahren an der Frist zur Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X.

[6] Die Rechtswirkung der Gruppenfeststellung für gleiche Auftragsverhältnisses tritt nur ein, wenn dem von der Rechtswirkung betroffenen Auftragnehmer die Gruppenfeststellung nachweisbar ausgehändigt wurde.

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