3.1

Neben dem ständigen Personal beschäftigte Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die in der Regel aufgrund von Honorarverträgen tätig und im allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, sind grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen. Das gilt insbesondere, wenn sie nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern (vgl. Abschnitt 3.2) gehören sowie für Schauspieler, Kameraleute, Regieassistenten und sonstige Mitarbeiter in der Film- und Fernsehproduktion.

3.2

[1] Ein programmgestaltender Mitarbeiter bringt typischerweise seine eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, seine Fachkenntnisse und Informationen, sowie seine individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung ein, d.h. durch sein Engagement und seine Persönlichkeit wird der Inhalt der Sendung weitgehend bestimmt. Bei dieser Art der Tätigkeit ist zu unterscheiden zwischen einem vorbereitenden Teil, einem journalistisch-schöpferischen oder künstlerischen Teil und dem technischen Teil der Ausführung. Überwiegt die gestalterische Freiheit und wird die Gesamttätigkeit vorwiegend durch den journalistisch-schöpferischen Eigenanteil bestimmt, ist eine selbstständige Tätigkeit anzunehmen.

[2] Die Selbstständigkeit des programmgestaltenden Mitarbeiters wird im Übrigen nicht schon durch die Abhängigkeit vom technischen Apparat der Sendeanstalt und der Einbindung in das Produktionsteam ausgeschlossen.

[3] Die programmgestaltenden Mitarbeiter stehen jedoch dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn die Sendeanstalt innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann. Dies ist anzunehmen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang ohne Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen werden kann.

3.3

Darüber hinaus sind die folgenden Gruppen von freien Mitarbeitern selbstständig tätig, wenn sie für Produktionen einzelvertraglich verpflichtet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die freien Mitarbeiter wiederholt, d.h. für verschiedene oder ähnliche Produktionen im Jahr – jedoch nicht für Sendereihen, für die ständige Dienstbereitschaft erwartet wird – verpflichtet werden. Zu diesen Berufsgruppen gehören:

Architekten[1] Journalisten
Arrangeure Kabarettisten[2]
Artisten[3] Komiker[4]
Autoren Kommentatoren
Berichterstatter Komponisten
Bildgestalter[5] Korrespondenten
Bildhauer Kostümbildner/Kostümberater
Bildregisseure[6] Kunstmaler
Bühnenbildner Lektoren
Choreographen Lichtgestalter/Lichtdesigner
Chorleiter[7] Maskenbildner/Visagisten[8]
Darsteller[9][10] Moderatoren/Präsentatoren[11]
Dirigenten[12] musikalische Leiter
Diskussionsleiter[13] Onlinegrafiker
Dolmetscher[14] Präsentatoren[15]
Editoren/Cutter[16] Producer[17]
Entertainer[18] Quizmaster/Showmaster
Fachberater (auch Fachberater Musik)[19] Realisatoren[20]
Film- und Fernseharchitekten Regisseure[21]
Filmautoren Schriftsteller
Filmkomponisten Solisten (Gesang, Musik, Tanz)[22]
Fotografen Tonmeister mit eigenem Equipment
Gesprächsteilnehmer[23][24] Trailereditoren[25]
Grafiker/Videografiker Übersetzer[26]
Interviewpartner[27] Videografiker/Videodesigner
[1] Im Regelfall keine Künstler/Publizisten i.S.d. KSVG.
[2] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[3] Die als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringen.
[4] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[5] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[6] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[7] Soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chores/Klangkörpers oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chores/Klangkörpers sind.
[8] Dies gilt nur im Bereich der darstellenden Kunst (Bühne/Film). Nicht hingegen z.B. bei Magazin- und Nachrichtensendungen.
[9] Im Regelfall keine Künstler/Publizisten i.S.d. KSVG.
[10] Die als Gast in einer Sendung mit Live-Charakter mitwirken.
[11] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[12] Soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chores/Klangkörpers oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chores/Klangkörpers sind.
[13] Im Regelfall keine Künstler/Publizisten i.S.d. KSVG.
[14] Im Regelfall keine Künstler/Publizisten i.S.d. KSVG.
[15] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[16] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[17] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[18] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[19] Im Regelfall keine Künstler/Publizisten i.S.d. KSVG.
[20] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[21] Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.
[22] Die als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbri...

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