[1] Vergleichbare Vorschriften sind §§ 49 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 51 VwVfG.

Allgemeines:

[2] Die Vorschrift erfaßt ausschließlich Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot bzw. einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpfen, sondern ein auf Dauer berechnetes oder von seinem Bestand abhängiges Rechtsverhältnis begründen oder inhaltlich verändern (vgl. auch Anm. zu § 45 Abs. 3). Die Vorschrift verpflichtet zur Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) des unrichtigen Verwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse. Sie erfaßt begünstigende und nicht begünstigende Verwaltungsakte.

Zu Absatz 1:

[3] Die Aufhebung setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus. Ob die Änderung wesentlich ist, bestimmt sich nach materiellem Recht. Eine Änderung der gegenwärtigen Rechtslage bis zum Inkrafttreten des SGB X ergibt sich aus diesem Tatbestandsmerkmal nicht; denn bei der Änderung eines Verwaltungsaktes muss seit jeher ein nicht unerheblicher Grund vorgelegen haben. Zur Auslegung ist die bisherige Rechtsprechung heranzuziehen.

[4] Die Änderung der Verhältnisse kann sowohl auf tatsächlichem als auch auf rechtlichem Gebiet liegen. Sie muss nicht in der Person des einzelnen liegen, sie kann auch allgemeiner Art sein.

[5] Die Verwaltung ist bei Eintritt der genannten Änderungen grundsätzlich stets zur Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft verpflichtet. §§ 1286 Abs. 2 RVO/63 Abs. 2 AVG/10 Abs. 7 GAL sind zu berücksichtigen.

[6] Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit soll dann erfolgen, wenn die Änderung dem Betroffenen günstig ist oder eine andere der in § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 geregelten Voraussetzungen vorliegt. Eine nicht begünstigende rückwirkende Aufhebung soll nur in den Fällen erfolgen, in denen

  • der Betroffene seine Anzeigepflicht verletzt hat,
  • er nachträglich anzurechnendes Einkommen/Vermögen erzielt hat oder
  • er bösgläubig war.

Zu Absatz 2:

[7] Eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und diese andere Rechtsauffassung sich zugunsten des Berechtigten auswirkt (Absatz 2). Von einer "ständigen Rechtsprechung" des Bundessozialgerichts kann gesprochen werden, wenn der für die Rechtsfrage zuständige Senat wiederholt im selben Sinne entschieden hat oder wenn verschiedene Senate die strittige Rechtsfrage übereinstimmend entschieden haben oder wenn ein Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vorliegt (vgl. Nr. 7 Verwaltungsvorschrift zu § 40 KOVVerfG).

[8] Auch im Falle des § 48 Abs. 2 trifft die Behörde eine Pflicht zur Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft.

Zu Absatz 3:

[9] Gem. § 48 Abs. 3 kann z.B. eine Leistungserhöhung erst und nur dann vorgenommen werden, wenn die auf der rechtmäßigen Basis vorgenommene Neuberechnung einen höheren als den bestandsgeschützten Betrag ergibt. Betraf die Rechtswidrigkeit nicht die Leistungshöhe sondern den Leistungsgrund, entfällt demnach für alle Zeiten jede Erhöhung, weil bei Neuberechnungen stets von "Null" als rechtmäßiger Leistung auszugehen ist, es sei denn, der Leistungsgrund stellt sich später ein.

Inkrafttreten:

[10] Hinsichtlich des Inkrafttretens des § 48 gilt Art. II § 40 Abs. 2.

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