Der Verwaltungsrat ist das einzige Selbstverwaltungsorgan des GKV-Spitzenverbands. Die Mitglieder des Verwaltungsrats gehören der Selbstverwaltung der Mitgliedskassen an (Verwaltungsrat, Vertreterversammlung oder ehrenamtlicher Vorstand). Der Verwaltungsrat hat höchstens 52 Mitglieder. Das Organ ist grundsätzlich paritätisch aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie geschlechtergerecht zu besetzen.[1] Deswegen besteht jede Vorschlagsliste für die Wahl zu jeweils 40 % aus weiblichen und männlichen Bewerbern.

Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von 6 Jahren gewählt.[2] Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des GKV-Spitzenverbands sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges Recht vorgesehenen Fällen. Außerdem vertritt der Verwaltungsrat den GKV-Spitzenverband gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern (z. B. bei einer Amtsentbindung oder Amtsenthebung). Der Verwaltungsrat entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und trifft die strategischen Entscheidungen in den Aufgabenfeldern des Verbands. Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Unvereinbar mit der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat ist die gleichzeitige Ausübung einer hauptamtlichen Vorstandstätigkeit bei einer Krankenkasse. Der Gesetzgeber sieht dies aufgrund der klassischen Gewaltenteilung als nicht zulässig an (legislative und exekutive Aufgabentrennung). Hinzu kommt, dass es angesichts der vielfältigen und umfangreichen gesetzlichen Aufgaben des GKV-Spitzenverbands ein Gebot der Zweckmäßigkeit ist, dass ein Mitglied des Verwaltungsrats nicht zugleich eine hauptamtliche Vorstandstätigkeit für eine Krankenkasse ausübt.[3] Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben das Amt ehrenamtlich aus.[4]

[3] BT-Drucks. 16/3100 S. 161.

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