Der GKV-Spitzenverband nimmt die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr.[1] Dazu gehören u. a.

  • Rahmenverträge und Vergütungsvereinbarungen für die stationäre, ambulante und zahnärztliche Versorgung,
  • Unterstützung der Krankenkassen und ihrer Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (insbesondere durch die Entwicklung von und Abstimmung zu Datendefinitionen – Formate, Strukturen und Inhalte – und Prozessoptimierungen – Vernetzung der Abläufe – für den elektronischen Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung mit den Versicherten und mit den Arbeitgeber),
  • Vertretung der Interessen der gesetzlichen Krankenversicherung in der gemeinsamen Selbstverwaltung mit den Leistungserbringern auf Bundesebene (z. B. Gemeinsamer Bundesausschuss – G-BA) und gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit,
  • Entscheidung über grundsätzliche Fach- und Rechtsfragen zum Beitrags- und Meldeverfahren in der Sozialversicherung,
  • Festsetzung von Festbeträgen für Arznei- und Hilfsmittel sowie der Höchstbeträge für Arzneimittel,
  • Vorgaben für Vergütungsverhandlungen und Arzneimittelvereinbarungen auf Landesebene,
  • Ausgestaltung der Telematik im Gesundheitswesen,
  • Definition von Grundsätzen zur Prävention, Selbsthilfe und Rehabilitation.

Der GKV-Spitzenverband ist außerdem

  • Träger des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS, bis zum 31.12.2019),
  • Träger der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland,
  • Spitzenverband der Pflegekassen.

Der Vorstand berichtet dem BMG schriftlich, wenn die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht rechtzeitig umgesetzt werden. Dabei sind insbesondere die Gründe für die nicht rechtzeitige Umsetzung, der Sachstand und das weitere Verfahren darzulegen.

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