Begriff

Selbstständig tätige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben sind nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Erfasst von der Rentenversicherungspflicht werden Gewerbetreibende, die mit ihrem Gewerbe in der Handwerksrolle eingetragen sind (zulassungspflichtiges Handwerk). Dafür müssen sie die für die Eintragung nötigen Qualifikationsanforderungen selbst erfüllen. Bis 31.12.2003 lief dieser Personenkreis unter der Bezeichnung "selbstständig tätige Handwerker".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung von selbstständig tätigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben ist in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI geregelt. Die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht bei Vorhandensein von 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 SGB VI. Übergangsregelungen im Hinblick auf Änderungen in der Handwerkerversicherung befinden sich in §§ 229, 230 und 231 SGB VI.

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