Handwerker, die nach dem bis zum 31.12.1961 geltenden Recht von der Versicherungspflicht befreit worden sind (z. B. wegen Zurücklegung von 180 Kalendermonaten Versicherungszeit) und nach § 7 HwVG von der Versicherungspflicht auch am 31.12.1991 befreit waren, bleiben ab 1.1.1992 in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit.

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