Die Versicherungspflicht wird bei fortlaufendem Betrieb unterbrochen, wenn der selbstständige Gewerbetreibende infolge von Arbeitsunfähigkeit, wegen Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft die persönliche (Mit)Arbeit im Handwerksbetrieb einstellt. Kann die selbstständige Tätigkeit ohne Mitarbeit des Gewerbetreibenden nicht mehr ausgeübt werden, d. h. "ruht" der Handwerksbetrieb, können bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen Anrechnungszeiten anerkannt werden.[1]

Damit Unterbrechungstatbestände bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden können, sollte der Gewerbetreibende diese unverzüglich dem zuständigen Regionalträger mitteilen. Er ist hierzu nach § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI verpflichtet. Das setzt in aller Regel 2 Mitteilungen an die Regionalträger voraus:

  • Mitteilung über den Beginn der Unterbrechung mit Nachweis des Unterbrechungstatbestandes (z. B. Arbeitsunfähigkeitszeugnis),
  • Mitteilung über das Ende der Unterbrechung.

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