Eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer neben einer selbstständigen Handwerkertätigkeit führt zur Mehrfachversicherung in der Rentenversicherung. Beitragspflichtige Einnahmen werden anteilig bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Versicherungspflicht als Arbeitnehmer und Aufnahme der Tätigkeit als selbstständiger Gewerbetreibender

 
Versicherungspflicht als Arbeitnehmer seit 1.4.2005
Aufnahme der Tätigkeit als selbstständiger Gewerbetreibender mit Eintragung in die Handwerksrolle ab 1.10.2012
Ende des Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer 30.9.2024

In der Zeit vom 1.4.2005 bis zum 30.9.2012 besteht zunächst allein die Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung. Danach besteht in der Zeit vom 1.10.2012 bis 30.9.2024 sowohl Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als auch Versicherungspflicht als selbstständiger Gewerbetreibender nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI. Ab dem 1.10.2024 besteht dann nur noch die Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Gewerbetreibender.

 
Hinweis

Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung

Die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung entfällt mit dem Tage der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, wenn diese hauptberuflich ausgeübt wird. Das Entfallen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung führt zum Wegfall der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Die Fristen für die Aufnahme einer freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung, die wieder zur Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung führt, sind zu beachten.

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