Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag der Eintragung in die Handwerksrolle, frühestens mit dem Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Gewerbetreibender.

 
Praxis-Beispiel

Beginn der Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Gewerbetreibender

 
Eintragung in die Handwerksrolle 16.8.2024
Aufnahme der Handwerkertätigkeit 27.9.2024
Beginn der Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Gewerbetreibender 27.9.2024

Mitteilung versicherungsrelevanter Tatsachen

Der selbstständig tätige Gewerbetreibende muss den zuständigen Rentenversicherungsträger ohne Aufforderung über alle Tatsachen unterrichten, die für die Feststellung seiner Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind.[1] Zuständiger Rentenversicherungsträger für die Durchführung der Versicherung bei Gewerbetreibenden ist grundsätzlich der zuständige Regionalträger.[2]

Die Meldepflicht des Gewerbetreibenden schließt auch die Meldung über die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Handwerk ein.

 
Wichtig

Meldung durch die Handwerkskammer

Auch die Handwerkskammer, bei der die Anmeldung in die Handwerksrolle erfolgt ist, muss den örtlich zuständigen Regionalträger über die Anmeldung unterrichten.[3] Die Pflicht der Handwerkskammer, die Eintragung in die Handwerksrolle zu melden, ersetzt nicht die Meldepflicht des Gewerbetreibenden.

Meldet der Gewerbetreibende die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit kurz vor oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebseröffnung, kann er sogleich mit der Meldung sein Gestaltungsrecht hinsichtlich der Beitragshöhe ausüben.

Der Gewerbetreibende erhält nach Eingang der Meldung beim Regionalträger einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht. Er muss darin über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft erteilen. Wirkt der Gewerbetreibende an diesem Verfahren nicht mit, kann das eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 EUR geahndet werden kann.[4] Nachteile aus einer nicht feststellbaren Versicherungspflicht trägt ggf. der Gewerbetreibende.

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