Gewerbetreibende müssen für die Versicherungspflicht

  • die handwerkliche selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausüben und
  • in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle nötigen Voraussetzungen erfüllen.[1] Dazu zählt z. B. eine Meisterprüfung im betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk (ggf. auch eine als gleichwertig anerkannte Prüfung).
 
Wichtig

Handwerksrechtliche Befähigung

Inhaber eines Handwerksbetriebs müssen selbst die handwerksrechtliche Befähigung besitzen, es ist nicht ausreichend, wenn der Betriebsleiter des eingetragenen Betriebs diese Befähigung besitzt.

Eingetragene Betriebsleiter, die nicht Inhaber des Handwerksbetriebes sind, sind meist als Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Erfahrene Gesellen können sich unter bestimmten Voraussetzungen mit einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen und sind mit der Eintragung in die Handwerksrolle versicherungspflichtig.[2]

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