Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung.[1] Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien[2] das Nähere über Art und Umfang der Untersuchungen.

Die Maßnahmen richten sich auf Entwicklungs- und Verhaltensstörungen (z. B. kognitiver Entwicklungsrückstand, Störungen der emotionalen oder sozialen Entwicklung).

Untersuchungen nach den Kinder-Richtlinien sollen diejenigen Ärzte durchführen, welche die vorgesehenen Leistungen aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen erbringen können, nach der ärztlichen Berufsordnung dazu berechtigt sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.

 
Hinweis

Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen

Die Altersgrenze bei den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Vollendung des 6. Lebensjahres) bleibt unverändert bestehen. Die Verhütung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen von über 6-jährigen Kindern wird durch die §§ 2122a SGB V sichergestellt.

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