Das BAS verwaltet die zugeflossenen Mittel als gemeinschaftliches Sondervermögen aller Krankenkassen. Die Krankenkassen ziehen weiterhin den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die anderen Sozialversicherungsträger und für den Gesundheitsfonds ein. Sie haben in diesem Zusammenhang eine treuhänderische Stellung. Die Beiträge werden arbeitstäglich weitergeleitet.[1] Die Krankenkassen haften für Treuebruch.[2]

Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den vorgesehenen Zweck verfügbar sind.[3] Langfristige Anlageformen scheiden damit aus. Dazu ist auf die Regeln zur Anlage von Rücklagen zurückzugreifen.[4] Die Mittel sind so anzulegen, dass ein angemessener Ertrag erzielt wird und insbesondere eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist und entsprechende Mittel zum Ausgleich von Einnahmen- und Ausgabenschwankungen bereitzuhalten sind bzw. liquide parat stehen. Kapitalerträge, die durch den Gesundheitsfonds erwirtschaftet werden, fließen dem Sondervermögen zu.[5] Der Risikostrukturausgleich und der Zahlungsverkehr werden vom BAS durchgeführt.[6] Dazu wird die Höhe der Zuweisungen ermittelt und den Krankenkassen zugewiesen. Ein entsprechender Bescheid ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Klage angefochten werden kann. Der Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung.

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