Bei der Entscheidung über eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention berücksichtigt die Krankenkasse folgende mögliche Präventionsempfehlungen:

  • Präventionsempfehlung im Rahmen einer Gesundheitsuntersuchung[1]
  • Präventionsempfehlung im Rahmen einer Kinderuntersuchung[2]
  • Empfehlung im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder
  • schriftlich abgegebene Empfehlung im Rahmen einer sonstigen ärztlichen Untersuchung.
 
Praxis-Beispiel

Beispiel einer Satzungsregelung zur Primärprävention

Die Krankenkasse übernimmt Leistungen der primären Prävention in den Handlungsfeldern:

  • Bewegungsgewohnheiten,
  • Ernährung,
  • Entspannung/Stressregulation,
  • Genuss- und Suchtmittelkonsum.

Für Leistungen von Fremdanbietern wird, sofern sie den aufgeführten Qualitätskriterien (Leitfaden Prävention, Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbands in der jeweils gültigen Fassung) genügen, bei Vorlage einer Teilnahmebestätigung ein Finanzierungszuschuss in Höhe von 120 EUR je Maßnahme gewährt.

Die Förderung ist auf max. 2 Kurse pro Versicherten und Kalenderjahr begrenzt. Die Wiederholung gleicher Maßnahmen im Folgejahr ist ausgeschlossen.

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