Nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, die nur aufgrund der Sonderregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V der Versicherungspflicht in diesen Versicherungszweigen unterliegen (Versicherungspflicht der Personen, ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall).[1] Der Arbeitgeber hat zwar bei diesen Personen die Hälfte des Beitrags (ohne Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung) zu tragen, der Arbeitnehmer ist jedoch allein für die Beitragsabführung an die Krankenkasse zuständig. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für solche Beschäftigte gehören dagegen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Der Arbeitgeber (bzw. der für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags diesem Gleichgestellte) ist Beitragsschuldner bezüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags[2] gegenüber der Einzugsstelle. Sofern die Vorschriften über die Beitragstragung eine Beteiligung des Arbeitnehmers oder des diesem Gleichgestellten vorsehen (Arbeitnehmeranteil), so muss der Beitragsschuldner die Beiträge vom Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen einbehalten.[3]

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