Neben der Pflichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge liegt auch bei folgenden Sachverhalten ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag vor,

  • wenn der Arbeitnehmer nur in einem Versicherungszweig versicherungspflichtig ist oder
  • ein älterer Arbeitnehmer seinen Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen hat, der Arbeitgeber von der Tragung des Arbeitgeberanteils aber nach § 418 SGB III befreit ist (Arbeitgeberbeitrag), oder
  • der Arbeitgeber lediglich den halben Beitrag zur Rentenversicherung[1] zu zahlen hat oder
  • der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen zu zahlen hat oder
  • wenn der Arbeitnehmer in der Pflegeversicherung den Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit zu tragen hat.

Der seit 1.1.2015 geltende einkommensabhängige Zusatzbeitrag ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags.[2] Wird er im Arbeitgeberverfahren abgeführt, so gilt er als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden ferner auch die Beiträge für Heimarbeiter und in der Rentenversicherung für Hausgewerbetreibende und Seelotsen abgeführt. Den Arbeitnehmern stehen Vorruhestandsgeldbezieher gleich.

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