Als Teilhabezielvereinbarung wird eine Zielvereinbarung verstanden, die im Rahmen der Gesamtplanung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Träger der Eingliederungshilfe abgeschlossen werden kann.[1] Der Leistungsbezieher wird durch eine Teilhabezielvereinbarung noch stärker in das Leistungsgeschehen eingebunden.

Die Vereinbarung wird regelmäßig für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht werden, hat der Träger der Eingliederungshilfe die Teilhabezielvereinbarung anzupassen. Die Kriterien nach § 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX gelten entsprechend.

Die Teilhabezielvereinbarung ergänzt insoweit den Leistungsverwaltungsakt, ersetzt ihn nicht.

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