Für beitragsgeminderte Zeiten – also Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind – gilt seit 1996:

Sie erhalten mindestens so viele Entgeltpunkte wie sie jeweils (unter Beachtung der begrenzten Gesamtleistungsbewertung) als

  • beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit,
  • beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs oder
  • sonstige beitragsfreie Zeit

nach der nur aus vollwertigen Beiträgen und Berücksichtigungszeiten zu berechnenden Vergleichsbewertung hätten. Das heißt, dass die Entgeltpunkte – nach separatem Vergleich innerhalb jeder Gruppe – ggf. aufzustocken sind.

Beitragsfreie Zeiten, die zugleich bei einer Beamtenversorgung oder ähnlichen Versorgung aus einem Arbeitsverhältnis "ruhegehaltfähig" sind oder später bei Eintritt des Versorgungsfalls als "ruhegehaltfähig" anerkannt werden, bleiben bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt. Sie haben weder Einfluss auf den "belegungsfähigen Zeitraum" noch erhalten sie Entgeltpunkte.

Sie zählen jedoch mit, wenn es um den Rentenanspruch selbst – z. B. die Wartezeit – geht oder bei Vorschriften, die bestimmte versicherungszeitmäßige Voraussetzungen verlangen, z. B. 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten bei § 262 SGB VI.

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