(zu B.2.2.1.6, C.2.1 und C.3.2):

Ein gesetzlich krankenversicherter Hausmann ist im Sportverein als Übungsleiter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 750 EUR tätig. Gleichzeitig nimmt er im selben Sportverein die Position des Kassenwarts wahr, für die er monatlich 100 EUR erhält. Es handelt sich sozialversicherungsrechtlich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber. Der Arbeitgeber beabsichtigt, auf das Arbeitsentgelt die als Aufwandsentschädigung vorgesehenen Steuerfreibeträge von jährlich 3.000 EUR (Übungsleiterpauschale) und 840 EUR (Ehrenamtspauschale) anzuwenden. Die Steuerfreibeträge sollen pro rata ausgeschöpft werden.

Das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Zeit von Januar bis Dezember ermittelt sich wie folgt:

Verdienst (750 EUR + 100 EUR = 850 EUR x 12 =) 10.200 EUR
./. Steuerfreibetrag "Übungsleiterpauschale" 3.000 EUR
./. Steuerfreibetrag "Ehrenamtspauschale" 840 EUR
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt 6.360 EUR

Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen (6.300 EUR : 12) die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung ist ganzjährig zu melden und zu verbeitragen.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge