[1] Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV in Verbindung mit § 8 BVV Entgeltunterlagen zu führen, gilt uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte. Er hat die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben in den Entgeltunterlagen aufzuzeichnen und Nachweise, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Hierzu gehören insbesondere Angaben und Unterlagen über

  • das monatliche Arbeitsentgelt,
  • die Beschäftigungsdauer,
  • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden[1],
  • die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über das Vorliegen weiterer Beschäftigungen sowie die Bestätigung, dass dem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen angezeigt wird,
  • der Bescheid der Minijob-Zentrale/des Rentenversicherungsträgers über die Feststellung von Sozialversicherungspflicht,
  • die schriftliche Erklärung des Beschäftigten über den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bzw. nach § 230 Abs. 8 Satz 2 SGB VI,
  • der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI, auf dem der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber dokumentiert ist,
  • die schriftliche Meldung an die Minijob-Zentrale über den Eingang eines Antrages auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI bei verspäteter Meldung bzw. Bestandsbeschäftigungen (vgl. D 2),
  • Bescheide der zuständigen Einzugsstelle über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht,
  • die Bescheinigung A1 für Aushilfsbeschäftigungen von Saisonarbeitskräften aus einem EU-Mitgliedstaat (sowie der Schweiz Norwegen, Island und Liechtenstein,
  • die Erklärung des Beschäftigten über die Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl. B 7) bzw. der Nachweis der Krankenkasse über eine bestehende Familienversicherung,
  • die Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der geringfügig Beschäftigten.

[2] Bei kurzfristig Beschäftigten sind zusätzlich Nachweise oder Erklärungen über

  • eventuelle weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr vor Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung sowie die Bestätigung, dass dem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen angezeigt wird,
  • den Status (z. B. Hausfrau, Schüler, Student, freiwillig Wehrdienstleistender, Bundesfreiwilligendienstleistender, beschäftigungsloser Ausbildung- oder Arbeitsuchender, Rentner) des Beschäftigten

den Entgeltunterlagen beizufügen.

[1] Stundenaufzeichnungen sind u. a. erforderlich für den Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung zur Überprüfbarkeit von Entscheidungen des Arbeitgebers über die Versicherungsfreiheit zur Arbeitslosenversicherung (vgl. B 4), von beitragsrechtlichen Beurteilungen zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen und der Anwendung des Entstehungsprinzips bei allgemein verbindlichen Tarifverträgen.

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