[1] Auch für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppenschlüssel "110") sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Während für Zeiträume bis 31. Dezember 2008 weder Unterbrechungsmeldungen noch Jahresmeldungen oder Meldungen über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abzugeben waren, sind aufgrund der Neuerungen im Meldeverfahren für Meldezeiträume ab 1. Januar 2009 nunmehr auch Entgeltmeldungen für kurzfristige Beschäftigungen zu erstatten, in denen die Daten zur Unfallversicherung anzugeben sind (vgl. 5). Hierbei ist zu beachten, dass sämtliche Beitragsgruppen bei kurzfristig Beschäftigten mit "0" zu verschlüsseln sind, das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist mit 0 Euro anzugeben.

[2] Bei Rahmenvereinbarungen ist eine Anmeldung mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung und eine Abmeldung mit dem letzten Tag der Beschäftigung abzugeben. Wird eine kurzfristige Beschäftigung auf der Basis einer Rahmenvereinbarung für länger als einen Monat unterbrochen, ist nach Ablauf dieses Monats eine Abmeldung mit Abgabegrund "34" und bei Wiederaufnahme der Beschäftigung eine Anmeldung mit Abgabegrund "13" zu erstatten.

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