Kurzbeschreibung

Bei geringfügig Beschäftigten mit Bezug zur Landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV), z. B. hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Minijob, sind versicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Die Erläuterungen der LKV ergänzen die Geringfügigkeits-Richtlinien.

Wichtige Hinweise

Hinweis

Die Beispiele zu den Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte mit Bezug zur Landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) gelten ausschließlich für nach dem 31.12.2012 aufgenommene Minijobs ("Neufälle"). Für vor dem 1.1.2013 begonnene Minijobs ("Übergangsfälle") gelten - auch bei Bezug zur Landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) - analog die Beispiele in den Geringfügigkeits-Richtlinien v. 12.11.2014.

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